Nach Auffassung des LG waren der Landeskasse auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen aufzuerlegen. Werde das Verfahren – wie hier – wegen eines dauernden Verfahrenshindernisses nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, fallen gem. § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse zur Last. Abweichungen von dieser Regel lasse das Gesetz nur für wenige Ausnahmefälle zu. So könne das Gericht gem. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG davon absehen, die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn sie wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt werde, weil ein Verfahrenshindernis bestehe. Das Ermessen sei dabei jedoch erst dann eröffnet, wenn das Gericht überzeugt sei, dass die Betroffene ohne das Verfahrenshindernis verurteilt worden wäre (vgl. KG, Beschl. v. 26.10.2020 –1 Ws 57/20). Vorliegend habe die Betroffene bereits am Tattag eingeräumt, ihr Mobiltelefon genutzt zu haben, wobei sie darauf hingewiesen habe, dass sie nicht gewusst habe, dass man das Mobiltelefon während einer Rotphase an einer Ampel nicht benutzen dürfe. Die spätere Einlassung, dass sie den Motor ausgeschaltet habe, sei als Schutzbehauptung zu werten. Mithin wäre es zu einer Verurteilung gekommen.
Da das Ermessen allerdings nur dann – so das LG – eröffnet sei, wenn das Gericht davon überzeugt sei, dass die Betroffene ohne das Verfahrenshindernis verurteilt worden wäre, müssen zu dem Verfahrenshindernis als alleinigem Verurteilungshindernis besondere Umstände hinzutreten, welche es billig erscheinen lassen, der Betroffenen die Auslagenentscheidung zu versagen (vgl. BVerfG NStZ-RR 2016, 159 f. m.w.N.). Die Umstände dürfen allerdings nicht in der voraussichtlichen Verurteilung der Betroffenen und der ihr zugrundeliegenden Tat oder der Schwere der Schuld gefunden werden. Sondern es müssen andere Gründe – insbesondere ein der Betroffenen vorwerfbares Fehlverhalten – hinzutreten, die eine Abweichung von der Regel des § 467 Abs. 1 StPO unbillig erscheinen lassen (vgl. KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., 2021, § 467 Rn 10b m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., 2023, § 467 Rn 18 m.w.N.). Solche Gründe seien hier nicht gegeben. Insbesondere weist die Kammer darauf hin, dass die Verfolgungsverjährung bereits mehr als sechs Monate vor Abgabe an das AG eingetreten ist und der Zeitpunkt des Eintritts der Verfolgungsverjährung durch die Polizei in der Akte vermerkt worden sei. Für das AG war das Verfahrenshindernis daher von vornherein erkennbar gewesen. Folglich bleibe es bei der Grundregel des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. KK-StPO/Gieg, a.a.O.).