Für seine Tätigkeiten im Berufungsverfahren außerhalb der Hauptverhandlung verdient der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV. Für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Verfahrensgebühr (Vorbem. 4 Abs. 2 VV).[15] Ausreichend für das Entstehen der Verfahrensgebühr ist jede Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Beginn des Berufungsverfahrens (s. III., 1.). Auch die Beratung des Mandanten über die von einem anderen Verfahrensbeteiligten, z.B. von der Staatsanwaltschaft, eingelegte Berufung reicht aus (s. III., 1.).[16]
Die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV erfasst nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV das "Betreiben des Geschäfts" im Berufungsverfahren. Erfasst werden alle nach Einlegung der Berufung bis zum Abschluss der Berufungsinstanz vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten.[17]
Im Berufungsverfahren werden von der Verfahrensgebühr insbesondere erfasst[18] sog. Abwicklungstätigkeiten,[19] Akteneinsicht, z.B. zur Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung, die Begründung der Berufung,[20] Beschwerden,[21] Einlegung der Revision (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG), Rücknahme der Berufung, was ggf. bereits Tätigwerden im Berufungsverfahren ist,[22] Wiedereinsetzungsanträge.
Befindet sich der Mandant des Rechtsanwalts während des Berufungsverfahrens nicht auf freiem Fuß, entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV mit Haftzuschlag (Nr. 4125 VV i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 4 VV).[23]
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