Ist der Verteidiger nicht Vollverteidiger, sondern nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt, ist zu unterscheiden:
• | Ist der Rechtsanwalt nur mit der Einlegung der Berufung beauftragt, entsteht dafür eine Gebühr Nr. 4302 Nr. 1 VV. |
• | Für die Anfertigung oder die Unterzeichnung der Berufungsbegründung entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4301 Nr. 2 1. Alt. VV, soweit dem Rechtsanwalt diese Tätigkeiten als Einzeltätigkeiten übertragen worden sind. Hat der Rechtsanwalt zunächst Berufung eingelegt und ist dafür eine Gebühr Nr. 4302 Nr. 1 VV entstanden, wandelt sich diese nach der Anm. zu Nr. 4301 VV in eine Gebühr nach Nr. 4301 Nr. 2 VV um, wenn der Rechtsanwalt später die Berufung auch begründet. |
• | Gibt der Rechtsanwalt im Rahmen einer Einzeltätigkeit eine Gegenerklärung zur Berufung eines anderen Verfahrensbeteiligten ab, entsteht eine Gebühr Nr. 4301 Nr. 2 2. Alt. VV. |
• | Ist der Rechtsanwalt nur damit beauftragt, dem Mandanten im Berufungsverfahren Beistand zu leisten, entsteht eine Nr. 4302 Nr. VV. |
• | Für die Beistandsleistung in der Berufungshauptverhandlung erhält der Rechtsanwalt die Nr. 4301 Nr. 4 VV. |
Bei (mehreren) Einzeltätigkeiten ist über die Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 2 VV § 15 Abs. 6 RVG zu beachten: Danach darf der Rechtsanwalt nicht mehr an Gebühren erhalten, als der mit der vollen Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt erhalten würde.[14]
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