Gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Von diesem Grundsatz macht § 93 ZPO eine Ausnahme für den Fall, in dem der Beklagte den klageweise geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und er durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. In einem solchen Fall trifft den in der Hauptsache erfolgreichen Kläger die Kostenlast.

Nach Auffassung des BGH haben hier die Voraussetzungen des § 93 ZPO vorgelegen.

1. Sofortiges Anerkenntnis

Die Beklagten hatten hier innerhalb der zweiwöchigen Notfrist zur Abgabe einer Verteidigungsanzeige gem. § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO die Klageforderung anerkannt. Damit haben sie nach Auffassung des BGH ihr Anerkenntnis sofort i.S.d. § 93 ZPO erklärt.

2. Veranlassung zur Klageerhebung

Nach den weiteren Ausführungen des BGH haben die Beklagten hier auch durch ihr Schweigen auf die zweimalige vorprozessuale Aufforderung der Kläger, ihre Bereitschaft zur Herausgabe der Mieträume bei Ende der Mietzeit zu bestätigen, keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Eine Veranlassung zur Klageerhebung i.S.v. § 93 ZPO gebe der Beklagte nur dann, wenn sein Verhalten vor dem Prozess aus Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme biete, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss nach Auffassung des BGH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft werden.

a) Grundsätzlich keine Erklärung der Leistungsbereitschaft erforderlich

Der BGH hat die Auffassung des OLG Düsseldorf geteilt, der Schuldner sei im Allgemeinen vor Fälligkeit des Anspruchs grds. nicht verpflichtet oder zur Vermeidung eigener Kostennachteile gehalten, sich zu seiner Leistungsbereitschaft zu erklären.

b) Keine Ausnahmen im gewerblichen Mietrecht

Nach Auffassung des BGH beurteilt sich dies für das gewerbliche Mietrecht nicht anders. Allerdings ist diese Frage in Rspr. und Lit. umstritten.

Nach einer Auffassung in Rspr. und Lit. hat der Mieter jedenfalls bei erkennbar begründeter Kündigung Veranlassung zur Klage gegeben, wenn er seine Bereitschaft, das Mietobjekt bei Ablauf der Mietzeit geräumt an den Vermieter herauszugeben, auf Aufforderung des Vermieters nicht erklärt. Dies wird damit begründet, der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse daran, frühzeitig zu erfahren, ob die Mieträume sofort nach Ende der Mietzeit für eine Weitervermietung oder für Bau- oder Sanierungsarbeiten zur Verfügung stehen.
Nach anderer Auffassung, der sich hier auch das OLG Düsseldorf angeschlossen hatte, gibt der Mieter nicht allein deshalb Veranlassung zur Klage, weil er sich auf Nachfrage des Vermieters vor Fälligkeit des Räumungs- und Herausgabeanspruchs nicht zu seiner Erfüllungsbereitschaft erklärt. Vielmehr bedürfe es insoweit eines aktiven Verhaltens des Mieters, aus dem der Vermieter den Schluss ziehen könne, dass der Mieter seiner Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe des Mietobjektes bei Ende der Mietzeit nicht nachkommen werde.

3. Klage auf künftige Räumung und sofortiges Anerkenntnis

Dieser Auffassung hat sich der BGH hier angeschlossen.

a) Verhältnis des § 257 ZPO zu § 93 ZPO

Die in § 257 ZPO eröffnete Möglichkeit, eine Klage auf künftige Räumung zu erheben, soll nach Auffassung des BGH dem Gläubiger des Räumungsanspruchs zwar eine frühzeitige Möglichkeit zur gerichtlichen Durchsetzung seines erst künftig fällig werdenden Anspruchs eröffnen. Ihm solle jedoch das Kostenrisiko, das sich gem. § 93 ZPO aus einem vom als Räumungsschuldner in Anspruch genommenen Besitzer ggf. erklärtem sofortigen Anerkenntnis ergibt, nicht abgenommen werden. Die Regelung in § 93 ZPO stelle vielmehr ein wichtiges gesetzliches Korrektiv zur Wahrung der schutzwürdigen Belange des Schuldners dar. Der Räumungsschuldner sei bei einer Klage auf künftige Räumung gem. § 257 ZPO schon vor der Fälligkeit einem Rechtsstreit über eine Räumungsverpflichtung ausgesetzt, ohne dass er hierzu Anlass gegeben haben muss. Der Mieter könne auch einen solchen Rechtsstreit effektiv nicht vermeiden. Bei dieser Verfahrenslage komme – so argumentiert der BGH – der durch § 93 ZPO eröffneten Möglichkeit des Beklagten, durch ein sofortiges Anerkenntnis eine nachteilige Kostenfolge abzuwenden, eine besondere Bedeutung zu. Die Kostenregelung von § 93 ZPO, die dem Räumungsgläubiger das Kostenrisiko eines anlasslosen Rechtsstreits zuweise, trage den Interessen beider Parteien angemessen Rechnung.

b) Verhalten des Beklagten vor Fälligkeit

Bei der Frage, ob der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung i.S.v. § 93 ZPO gegeben hat, kann es nach Auffassung des BGH im Rahmen einer Klage auf künftige Räumung gem. § 357 ZPO von vornherein nur auf das Verhalten des Beklagten vor Fälligkeit des Anspruchs ankommen. Aus der ex-ante-Sicht des Gläubigers und späteren Klägers bedü...

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