Das SG führt aus: Streitig sei allein die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1a) VV. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV stelle klar, dass mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten sind. Die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten betrage nach Nr. 7000 Nr. 1a) VV für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten gewesen sei, für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 EUR.
Der Gesetzgeber habe mit den Tatbeständen in den Nrn. 7000 ff. VV abschließende Regelungen dazu getroffen, wann in den dort aufgeführten Fällen Auslagen für Kopien erstattungsfähig seien. Dies stelle eine auch in Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV festgehaltene Ausnahme des Grundsatzes dar, dass die allgemeinen Geschäftskosten einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts durch die Gebühren als abgegolten gelten. Wollte man Auslagen für Mehrfertigungen als erstattungsfähig ansehen, die nicht unter die gesondert geregelten Tatbestände der Nr. 7000 VV fallen, wäre dies eine Durchbrechung dieser gesetzlichen Systematik (BVerfG, Beschl. v. 28.9.2023 – 2 BvR 739/17, AGS 2023, 503 m.w.N.). Darüber hinaus entspreche eine nur auf "notwendige", d.h. für die Rechtsverfolgung zweckdienliche Maßnahmen beschränkte Kostenerstattung dem allen Prozessordnungen innewohnenden Gebot der Kostenschonung. Aus diesem Gedanken folge, dass jeder Verfahrensbeteiligte verpflichtet sei, die Kosten seiner Prozessführung, die er im Falle seines Sieges vom Erstattungspflichtigen erstattet verlangen wolle, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren ließe (BVerfG, a.a.O., m.w.N.).
Ein Ausdruck aus der elektronischen Akte der Behörde sei nicht zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache unter Berücksichtigung der Kostenminimierungspflicht geboten gewesen. Denn dem Bevollmächtigten des Klägers sei die 115-seitige Verwaltungsakte per elektronischem Rechtsverkehr dauerhaft als PDF-Datei überlassen worden. Diese sei strukturiert und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen, das die zeitliche Anordnung der Akte erkennen lasse und das schnelle Auffinden insbesondere von medizinischen Unterlagen ermöglichte. Mit 115 Seiten sei die Akte von unterdurchschnittlichem Umfang im Vergleich zu sonstigen Verwaltungsakten, die in sozialgerichtlichen Verfahren üblich seien. Auch der angehängte "Altaktenteil" sei bezeichnet und fortlaufend nummeriert, wenn auch selbstverständlich die damalige handschriftliche Paginierung nicht mehr mit der Paginierung des PDF-Dokuments übereinstimme. Jedenfalls unter diesen Bedingungen bestehe für einen Aktenausdruck, auch nur in Teilen, kein Anlass.
Was zur "Bearbeitung" einer Sache sachgemäß sei, bestimme sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Rechtsanwalts, sondern nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen, sachkundigen Dritten (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., 2023, Nr. 7000 VV Rn 62 ff. m.w.N.). Ein solcher Dritter hätte an Stelle des Bevollmächtigten des Klägers von einem Ausdruck auch unter Berücksichtigung eines bestehenden Ermessensspielraums abgesehen. Denn die elektronische Aktenbearbeitung sei mittlerweile der Standard (a.A. noch SG Lüneburg, Beschl. v. 29.12.2022 – S 12 SF 33/22 E, nunmehr aber auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 63b). Jeder Rechtsanwalt sei verpflichtet, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach zu unterhalten. Damit würden nicht nur einzelne Schriftsätze, sondern seit der Einführung der elektronischen Gerichtsakte – am hiesigen Gericht seit nunmehr mehr als vier Jahren – auch die Verwaltungsakten (diese sukzessive seit jeweiliger Umstellung der Versicherungsträger und Behörden) standardmäßig in Dateiform elektronisch übermittelt. Es müsse also jeder Rechtsanwalt mit elektronischen Akten arbeiten können (VG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2024 – 10 KO 5115/23 m.w.N.). Im Einzelnen sei es dem bearbeitenden Anwalt deshalb überlassen, ob er bei einer – aus seiner subjektiven Sicht unübersichtlichen – Verwaltungsakte mit elektronischen Mitteln (z.B. entsprechender Software zur Ermöglichung elektronischer Annotationen, Kommentare oder farblicher Hervorhebungen) oder einem einfachen handschriftlichen oder digital erstellten Aktenauszug die Übersichtlichkeit der Akte nach eigenen Maßstäben herstellt. Geboten ist jedoch bei der vorliegenden nach objektiven Maßstäben übersichtlichen PDF-Datei weder das Ausdrucken der vollständigen Akte noch der wesentlichen Unterlagen aus der Akte.