Der Entscheidung ist zuzustimmen.
1. Kostenerstattung
Erstattungsrechtlich ist die Rechtslage eindeutig. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG schließt die Kostenerstattung nur für die Vergütung des Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren aus. Dazu gehört das Beschwerdeverfahren nicht.
2. Gebührenrechtliches
a) Verfahren auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Zwar ist grds. richtig, dass die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, wenn hierüber keine abgesonderte mündliche Verhandlung stattfindet, zu dem Rechtszug gehört, hier also zu der von dem beklagten Land erhobenen Klage mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss des ArbG für unzulässig zu erklären. Die Regelung in § 19 Abs. 1 RVG besagt jedoch nur, welche Tätigkeiten des Anwalts zum Rechtszug gehören und damit keine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit darstellen. Aus dieser Vorschrift folgt jedoch nicht, dass der Rechtsanwalt für diese Tätigkeit überhaupt keine Vergütung erhält. Wird nämlich in dem Verfahren auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung eine anwaltliche Gebühr ausgelöst, die dem betreffenden Rechtsanwalt in dem dazugehörigen Rechtsstreit nicht angefallen ist, kann der Anwalt auch allein für seine Tätigkeit im Verfahren auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung eine Vergütung erhalten (s. OLG Koblenz AGS 2016, 390 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2016, 304 [Hansens]; s. ferner zur vergütungsrechtlichen Problematik Hagen Schneider, JurBüro 2023, 113 ff.).
b) Beschwerdeverfahren
Im Fall des LAG Berlin-Brandenburg ging es jedoch nicht um die Vergütung im Verfahren auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, sondern um die Vergütung im Beschwerdeverfahren, das sich gegen die vom ArbG angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtet hatte. Dieses Beschwerdeverfahren ist stets eine besondere Angelegenheit. Dies ergibt sich für die hier vorliegende Fallgestaltung aus § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG, wonach in Angelegenheiten, in denen sich – wie hier – die Gebühren nach Teil 3 VV richten, jedes Beschwerdeverfahren eine besondere Angelegenheit darstellt.
Für Beschwerdeverfahren, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4, 5 oder 6 VV richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind, gilt hingegen die Regelung in § 19 Abs. 1 Nr. 10a RVG. Unter den vorgenannten Voraussetzungen gehört dann die entsprechende Anwaltstätigkeit auch im Beschwerdeverfahren zu dem Rechtszug.
Vorliegend ging es um die Anwaltstätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers in einem Verfahren, in dem sich die Gebühren nach Teil 3 VV berechnen, sodass seine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren betreffend die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung die gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV ausgelöst hat (s. hierzu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., 2023, Nr. 3309 VV Rn 252).
Wieso hier der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Ansicht war, im stehe sogar eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV zu, ist nicht ersichtlich.
An sich hätte der Rechtspfleger des ArbG Brandenburg an der Havel all dies wissen müssen und dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers in Höhe einer 0,5-Verfahrensgebühr nebst Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer stattgeben müssen.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 9/2024, S. 407 - 409