1. Zulässigkeit des Antrags
Gem. § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag eines Antragsberechtigten durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Anwaltsgebühren in dem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Die letzte Fallgestaltung lag hier nach Auffassung des OVG Münster vor, weil das Streitwertbeschwerdeverfahren gem. § 68 Abs. 3 S. 1 GKG gerichtsgebührenfrei ist und somit keine gerichtliche Gebühr angefallen war.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers gehörte auch – was das OVG Münster nicht näher ausgeführt hat – gem. § 33 Abs. 2 S. 2 RVG zu den Antragsberechtigten.
2. Bemessung des Streitwertes
Nach Auffassung des OVG Münster bemisst sich der Gegenstandswert einer Streitwertbeschwerde – anders als nach der nicht näher mitgeteilten Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers – nach der Differenz der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren von festgesetztem zu begehrtem Streitwert in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren. Zur Ermittlung dieses Wertes hat das OVG Münster die Gebühren und Auslagen zusammengestellt, die nach dem festgesetzten Streitwert von 20.000,00 EUR angefallen sind und diese denjenigen Gebühren und Auslagen gegenübergestellt, die nach dem seinerseits vom Kläger begehrten Streitwert von 10.000,00 EUR angefallen wären.
a) Berechnung nach einem Streitwert von 20.000,00 EUR
Nach dem festgesetzten Streitwert waren hier folgende Gebühren und Auslagen angefallen:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
1.068,60 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
986,40 EUR |
|
(Wert: 20.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
394,25 EUR |
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Gesamt |
2.469,25 EUR |
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1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 5111 GKG KV |
382,00 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
|
|
Insgesamt somit |
2.851,25 EUR |
b) Berechnung nach einem Streitwert von 10.000,00 EUR
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
798,20 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
736,80 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
295,45 EUR |
|
Gesamt |
1.850,45 EUR |
|
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 5111 GKG KV |
266,00 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
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Insgesamt somit |
2.116,45 EUR |
Der Gegenstandswert der Streitwertbeschwerde entspricht nach den Ausführungen des OVG Münster der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen i.H.v. 734,80 EUR.
Ferner hat das OVG Münster mit Hinweis auf § 33 Abs. 9 RVG entschieden, dass das Festsetzungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.