Die Rechtspflegerin hat die durch den Klägervertreter geltend gemachten Reisekosten und das Abwesenheitsgeld für die vor dem LG Lüneburg wahrgenommenen Termine zur mündlichen Verhandlung am 23.1.2023 und 15.4.2024 mit zutreffenden Erwägungen als erstattungsfähig angesehen und zur Ausgleichung angesetzt.
1. Partei darf Anwalt an ihrem Sitz beauftragen
Es entspricht der Rspr. des BGH, dass eine Partei einen Rechtsanwalt an ihrem (Wohn-)Sitz mit der Vertretung beauftragen kann, selbst wenn dadurch für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen hohe Reisekosten anfallen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch zwischen der Partei und dem Rechtsanwalt erforderlich und gewünscht ist und die Partei grds. ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (BGH, Beschl. v. 25.10.2011 – VIII ZB 93/10; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., 2023, Nr. 7003 VV Rn 118–120). Aufgrund der typisierenden Betrachtungsweise im Kostenfestsetzungsverfahren bedarf es für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten nicht der Feststellung des tatsächlichen Bestehens eines besonderen Vertrauensverhältnisses im Einzelfall (BGH, Beschl. v. 25.10.2011 – VIII ZB 93/10). Die Beauftragung des am Wohnort des Klägers ansässigen klägerischen Prozessbevollmächtigten begegnet hiernach keinen Bedenken.
2. Höhe der Reisekosten ist nicht zu beanstanden
Die Reisekosten (Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld) wurden auch der Höhe nach zutreffend angesetzt. Dies wird von der Beklagten, die sich ausschließlich gegen die Berücksichtigung der Kostenpositionen dem Grunde nach wendet, auch nicht in Abrede genommen.
In Bezug auf die Höhe der Fahrtkosten gem. Nr. 7004 VV hat die Rechtspflegerin zutreffend die für den Hin- und Rückweg angefallenen Fahrtkosten unter Nutzung der Bahn als Transportmittel (1. Wagenklasse inklusive Sitzplatzreservierung, vgl. hierzu Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Ahlmann, RVG, 11. Aufl., 2024, Nr. 7003 Rn 12) angesetzt, die durch Vorlage der entsprechenden Bahntickets glaubhaft belegt wurden.
Auch die Berücksichtigung des Abwesenheitsgeldes gem. Nr. 7005 VV i.H.v. 80,00 EUR pro Termintag begegnet angesichts der klägerseitig dargelegten Verhandlungsdauer unter Berücksichtigung der Fahrzeit keinen Bedenken.