Rechtsanwalt Norbert Schneider, Die Zwei-Jahres-Frist des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG, NJW-Spezial 2024, 283
§ 15 Abs. 5 RVG regelt den Fall, dass der Rechtsanwalt, der bereits in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit tätig geworden ist, später beauftragt wird, in dieser Angelegenheit weiter tätig zu werden. Nach § 15 Abs. 5 S. 1 RVG erhält er in einem solchen Fall nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Eine zeitliche Begrenzung dieser Regelung ergibt sich aus § 15 Abs. 5 S. 2 RVG. Wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist, kann der Rechtsanwalt seine weitere Tätigkeit gem. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG als neue gebührenrechtliche Angelegenheit abrechnen. Außerdem bestimmt diese Vorschrift, dass in einem solchen Fall die im RVG bestimmte Anrechnung von Gebühren entfällt.
In seinem Beitrag geht Schneider auf die mit § 15 Abs. 5 S. 2 RVG verbundenen Probleme ein. Zunächst weist der Autor darauf hin, dass es sich bei der in § 15 Abs. 5 S. 2 RVG bestimmten Zwei-Jahres-Frist um zwei Kalenderjahre handelt. Diese Frist beginne – wie die Verjährungsfrist – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorangegangene Auftrag erledigt gewesen sei.
Die Erledigung der Anwaltstätigkeit in der ersten Angelegenheit bestimmt sich nach den weiteren Ausführungen des Autors wie die Erledigung i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG. Dabei komme es allerdings nicht auf die Fälligkeit der Anwaltsgebühren für den vorangegangenen Auftrag i.S.v. § 8 Abs. 1 RVG an. Denn die Fälligkeit sei nämlich nicht zwingend der Erledigung gleichzustellen, vielmehr könne sie auch vor der Erledigung des Auftrags eintreten. Beispielhaft verweist der Autor auf die Fälligkeit bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens, die keine Erledigung darstelle, weil der Rechtsanwalt weiterhin beauftragt bleibe und – nach Fortsetzung des Verfahrens – auch weiterhin tätig werden müsse.
Ebenso liege keine Erledigung des ersten Auftrags i.S.v. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG vor, wenn ein Strafverfahren gem. § 205 StPO vorläufig eingestellt worden sei und dann nach mehr als zwei Kalenderjahren fortgesetzt worden sei. Dies beruht nach den Ausführungen des Autors darauf, dass die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens keine Erledigung des anwaltlichen Auftrags i.S.v. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG darstellt. Ausdrücklich geregelt sei hingegen in § 15 Abs. 5 S. 3 RVG der Fall, dass ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten worden sei und der Rechtsstreit daraufhin fortgesetzt werde.
Ferner weist Schneider in seinem Beitrag darauf hin, dass nach Ablauf von zwei Kalenderjahren auch eine im Gesetz vorgesehene Gebührenanrechnung ausgeschlossen worden ist. Als Beispiel verweist der Autor auf den Fall, dass nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid mehr als zwei Kalenderjahre vergangenen sind, bevor der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt worden ist. In einer solchen Fallgestaltung seien somit die in der Anm. zu Nr. 3305 VV und der Anm. zu Nr. 3307 VV geregelten Anrechnungen ausgeschlossen. Dies verdeutlicht der Autor anhand eines Beispiels. Ferner bildet Schneider weitere Fälle, in denen der Ausschluss der Gebührenanrechnung eingreifen kann. Diese betreffen den Fall einer Zurückverweisung, bei der die in Vorbem. 3 Abs. 6 VV bestimmte Anrechnung der Verfahrensgebühr ausgeschlossen ist. Als weiteres Beispiel führt der Autor den Ausschluss der Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV an, wenn ein selbstständiges Beweisverfahren beendet worden ist und die Hauptsacheklage erst mehr als zwei Kalenderjahre später erhoben wird.
Abschließend bildet Schneider noch ein weiteres Beispiel für den Ausschluss der teilweisen Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV, in dem der Rechtsanwalt den Mandanten zunächst außergerichtlich vertreten hat und er erst mehr als zwei Kalenderjahre später den Klageauftrag erhalten hat.
Diplom-Rechtspfleger Hagen Schneider, Kosten und Kostenerstattung für die Fertigung von Schutzschriften, JurBüro 2024, 221
In seinem Beitrag geht der Autor zunächst auf die Anwaltsvergütung für die Einreichung der Schutzschrift ein. Der mit der Einreichung der Schutzschrift beauftragte Rechtsanwalt kann nach Auffassung des Autors regelmäßig eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV abrechnen. Diese Gebühr entstehe – wie auch sonst die Verfahrensgebühr – nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV mit der Entgegennahme der Information. Folglich komme es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt auftragsgemäß tatsächlich eine Schutzschrift gefertigt und an das Gericht oder das Zentrale Schutzschriftenregister versandt hat. Allerdings falle dann, wenn der Auftrag ende, bevor der Anwalt die Schutzschrift an das Schutzschriftenregister (oder das Gericht) abgesandt hat, nach Nr. 3101 VV nur eine 0,8-Verfahrensgebühr an.
Die nach Absendung der Schutzschrift angefallene 1,3-Verfahrensgebühr fällt nach den weiteren Ausführungen Schneiders unabhängig davon an, ob das Gericht von der Schu...