Beide Parteien waren vorgerichtlich bereits anwaltlich vertreten. Nach Durchführung des Mahnverfahrens wurde die Sache infolge des Widerspruchs der Beklagten an das Streitgericht abgegeben. Im Termin schlossen die Parteien einen Vergleich, der eine Kostenquote vorsieht.

In Streit steht die Frage der Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr. Der Rechtspfleger hat auf Seiten der Klägerin auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV die Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV (1,0) in voller Höhe sowie die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV zu 1/2 (0,65) angerechnet und diese somit auf null festgesetzt. Auf Beklagtenseite ist er ebenso verfahren. Allerdings hat er für die Verfahrensgebühr zu Gunsten der Beklagten einen Betrag von 291,65 EUR errechnet, da die Verfahrensgebühr für den Anwalt der Beklagtenseite nach Nr. 3307 VV lediglich in Höhe von 0,5 entsteht.

Gegen die Art und Weise der doppelten Anrechnung richtet sich das Rechtsmittel der Beklagten, dem der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

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