Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst nur teilweise Erfolg.
Wie die Gebührenrechnung und insbesondere die Anrechnungen vorzunehmen sind, wenn sich an eine außergerichtliche Tätigkeit zunächst eine solche im Mahnverfahren und sodann eine weitere im Streitverfahren anschließt, dazu: Bischof/Jungbauer/Bräuer, RVG, 3. Aufl., Nr. 3305 VV Rn 35 ff.; Nr. 3307 VV Rn 14 ff.; Meyer, JurBüro 2008, 16 ff.; Enders, JurBüro 2005, 243 ff. Es ist dabei zu beachten, dass nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV zu 1/2, maximal zu 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist. Entstehen mehrere Verfahrensgebühren, etwa für die vorgerichtliche und die Tätigkeit im Mahnverfahren, dann ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene nach Nr. 2300 VV maßgebend. Das heißt, sie ist auf die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens vorzunehmen, nämlich auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV, soweit es die Kläger-, und auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV, soweit es die Beklagtenseite angeht.
Hiernach gilt für den vorliegenden Fall Folgendes:
1. Klägerseite
1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV |
1.277,00 EUR |
+ Pauschale |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
416,90 EUR |
1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV |
1.760,20 EUR |
+ 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV |
1.624,80 EUR |
+ 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV |
1.354,00 EUR |
+ Pauschale |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
3.482,00 EUR |
+ s.o. |
416,90 EUR |
Gesamt |
3.898,90 EUR |
In Höhe des vorgenannten Betrages kann die Klägerin Kosten zur Festsetzung anmelden.
2. Beklagtenseite
Was die Berechnung auf Beklagtenseite angeht, so ist zu beachten, dass nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV die Geschäftsgebühr grundsätzlich nur zu 1/2 auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird. Da die Verfahrensgebühr für den Beklagtenvertreter im Mahnverfahren gem. Nr. 3307 VV lediglich 0,5 beträgt, kann eine Anrechnung auch nur in dieser Höhe erfolgen. Im Streitverfahren verdient der Beklagtenvertreter sodann eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, worauf die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV nur in dieser Höhe angerechnet wird. Dies führt aber dazu, dass der Rechtsanwalt entgegen § 15 RVG mehr verdienen würde, als wenn er sofort gerichtlich mandatiert worden wäre. Deshalb sind die bei der ersten Anrechnung nicht berücksichtigten 0,15 (0,65–0,5) bei der zweiten mit zu berücksichtigen (Hergenröder, AGS 2005, 274 f.; s. a. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 18. Aufl., Nrn. 2300, 2301 VV Rn 40; OLG Hamburg JurBüro 1977, 375 = MDR 1977, 325).
Hiernach ergibt sich folgende Berechnung für die Beklagtenseite:
0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV |
638,50 EUR |
|
0,00 EUR |
+ Pauschale |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
20,00 EUR |
1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV |
1.760,20 EUR |
+ 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV |
1.624,80 EUR |
+ 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV |
1.354,00 EUR |
+ Pauschale |
20,00 EUR |
Zwischensumme 1 |
3.878,90 EUR |
+ s.o. |
20,00 EUR |
Zwischensumme 2 |
3.898,90 EUR |
+ Kopien |
185,35 EUR |
Gesamt |
4.084,25 EUR |
Der letztgenannte Betrag stellt die Summe dar, die die Beklagte zur Festsetzung anmelden kann.