1. Vertritt der beigeordnete Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber, ohne dass dieselbe Angelegenheit nach § 7 Abs. 1 RVG vorliegt, und überschreiten die zusammengerechneten Streit- bzw. Gegenstandswerte die Obergrenze des § 49 RVG in Höhe von 30.000,00 EUR, so erhält er in Bezug auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV den Mehrfachvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV in entsprechender Anwendung.
  2. Maßgeblich für die Berechnung ist allein der 30.000,00 EUR übersteigende und ausgefallene Teilstreit- bzw. Teilgegenstandswert. Die anzusetzende Zahl der Zuschläge richtet sich nach der Zahl der Auftraggeber, die nicht von dem Wert von 30.000,00 EUR erfasst werden.
  3. Eine entsprechende Anwendung auf die Terminsgebühr Nr. 3202 VV ist nicht möglich.

VGH Mannheim, Beschl. v. 19.5.2009–13 S 999/09

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