Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde des Antragstellers ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig und begründet.
Dabei wird davon ausgegangen, dass das Rechtsmittel des Antragstellers nur darauf gerichtet ist, die ihm durch den angefochtenen Beschluss erstmals entstandene Beschwer zu beseitigen, die allein darin liegt, dass die Beiordnung von Rechtsanwältin D. eingeschränkt worden ist. Soweit in dem Beschluss dem Antragsteller zusätzlich Frau Rechtsanwältin D.-B. beigeordnet wurde, ist er nicht beschwert und der Beschwerdeantrag ist, wie sich der Beschwerdebegründung entnehmen lässt, trotz der insoweit anders lautenden, auf die vollständige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gerichteten Formulierung dahingehend auszulegen, dass insoweit kein Rechtsmittel eingelegt werden sollte.
Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben, soweit darin die Beiordnung von Rechtsanwältin D. eingeschränkt wird. Denn das FamG ist nicht befugt, seinen Beschl. v. 17.10.2007, mit dem es dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin D. uneingeschränkt beigeordnet hat, nachträglich zu dessen Lasten abzuändern, da hierin eine teilweise Aufhebung bereits bewilligter Prozesskostenhilfe liegt, für die unter den gegebenen Umständen jegliche Rechtsgrundlage fehlt.
Gegen die Wirksamkeit des Beschlusses v. 17.10.2007 bestehen keine Bedenken. Dabei kann dahinstehen, ob dem Antragsteller Rechtsanwältin D. richtigerweise nur insoweit hätte beigeordnet werden dürfen, als dies wegen des vom Antragsteller veranlassten Anwaltswechsels keine zusätzliche Belastung der Staatskasse zur Folge gehabt hätte, wie das FamG meint, denn auch ein zu Unrecht Prozesskostenhilfe bewilligender Beschluss ist grundsätzlich wirksam und insbesondere nicht nichtig (vgl. Senatsbeschl. v. 2.7.2006–6 WF 51/08; OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1021, jeweils m. w. Nachw.).
Die Aufhebung einmal bewilligter Prozesskostenhilfe kann nicht uneingeschränkt erfolgen, denn eine Partei darf im Allgemeinen auf den Fortbestand einer für sie günstigen Prozesskostenhilfeentscheidung vertrauen, wobei diesem Vertrauensschutz grundsätzlich der Vorrang vor sachlichen Gesichtspunkten und fiskalischen Interessen gebührt. Die Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung zum Nachteil einer Partei ist daher nur unter den in § 120 Abs. 4 ZPO und § 124 ZPO abschließend normierten Voraussetzungen möglich, die hier ersichtlich nicht erfüllt sind und die auch das FamG nicht in Betracht gezogen hat. Ansonsten ist die Prozesskostenhilfebewilligung – abgesehen von dem hier nicht in Rede stehenden begrenzten Rügerecht der Staatskasse gem. § 127 Abs. 3 S. 1 und 2 ZPO – unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 S. 1 ZPO) und kann auch grundsätzlich von Amts wegen nicht mehr geändert werden (Senatsbeschl., a.a.O.; OLG Zweibrücken a.a.O.; OLG Hamm FamRZ 1986, 583; Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 329 Rn 13; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 318 Rn 9).