Die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des LG bietet schon nach dem Vorbringen der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb ihr Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu versagen ist (§§ 114 S. 1, 119 Abs. 1 S. 1 ZPO). Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der als Nebenforderung geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, weil ihr ein Schaden in Höhe der geltend gemachten Kosten für die vorprozessuale Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten nicht entstanden, dieser aber zumindest nicht adäquate Folge der Pflichtverletzung der Beklagten ist.

1.  Zwar entsteht grundsätzlich zugleich ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB (c.i.c.), wenn der nach § 138 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit führende Sittenverstoß – wie hier – in einem Verhalten gegenüber dem Geschäftspartner besteht (Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl. 2009, § 138 Rn 22). Die Haftung aus einem nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrigen Vertrag beschränkt sich nämlich nicht auf den Tatbestand des § 826 BGB. Vielmehr besteht der Haftungsgrund in der Verletzung der vorvertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme gegenüber dem anderen Vertragsteil (BGH, Urt. v. 12.11.1986 – VIII ZR 280/85). Zudem sind, wenn – wie hier – eine Vermögensverletzung den Haftungsgrund bildet, auch diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchführung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urt. v. 23.10.2003 – IX ZR 249/02).

2.  Indes ist der Klägerin ein Schaden nicht entstanden, da sie ihrem Rechtsanwalt für seine vorprozessuale Tätigkeit weder Vergütung gezahlt hat noch eine solche schuldet.

a)  Ein Anspruch der Partei auf Schadensersatz in Höhe der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV entsteht erst, wenn sie den fälligen Vergütungsanspruch ihres Rechtsanwalts ausgeglichen hat. Bis dahin kann sie nur Freistellung von dieser Verbindlichkeit verlangen. Dass die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten aufgrund einer von ihm für seine vorprozessuale Tätigkeit gestellten Rechnung bezahlt hat, ist von ihr nicht vorgetragen und in Ansehung ihrer Prozesskostenhilfebedürftigkeit auch eher unwahrscheinlich.

b)  Aber auch ein dann denkbarer Freistellungsanspruch der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB besteht nicht, weil sie ihrem Rechtsanwalt für dessen vorprozessuales Tätigwerden Gebühren nicht schuldet. Es besteht deshalb keine Verbindlichkeit, von der sie Freistellung verlangen könnte.

aa)  Es ist anerkannt, dass einer i.S.v. §§ 114, 115 ZPO bedürftigen Partei für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt, insbesondere kein Rechtsanwalt beigeordnet wird (BGH, Beschl. v. 30.5.1984 – VIII ZR 298/83). Ein Kostennachteil entsteht der prozesskostenarmen Partei hierdurch nicht, da das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist und dem Gegner außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 1 GKG, § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO). Sobald die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt ist, schützt § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die bedürftige Partei vor einer Inanspruchnahme durch ihren beigeordneten Rechtsanwalt für alle nach der Beiordnung verwirklichten gebührenauslösenden Tatbestände (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 122 Rn 11).

bb)  Soll dagegen ein Rechtsanwalt, dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vorgelagert, außergerichtlich tätig werden, wahrt der Anspruch auf Rechtsberatung der prozesskostenhilfearmen Partei nach dem Beratungshilfegesetz ihre Chancengleichheit im Vergleich zu finanziell gut gestellten Rechtsuchenden (BGH a.a.O.).

Danach kommt hier ein Anspruch des Rechtsanwalts auf die Regelgebühren nach dem RVG gegen die Klägerin nicht in Betracht.

(1)  Sollte nämlich die Klägerin, als sie ihren späteren Prozessbevollmächtigten aufgesucht hat, erklärt haben, dass in ihrer Person die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben sind, wäre ihr Begehren dahingehend auszulegen gewesen, dass sie Beratung und Vertretung nur unter der Voraussetzung der Beratungshilfe wünschte. Der Prozessbevollmächtigte hätte sie dann zur Vorlage des Berechtigungsscheins aufzufordern gehabt, um gegen die Staatskasse seinen Vergütungsanspruch für seine Tätigkeit nach § 44 RVG, Nrn. 2500 ff. VV geltend zu machen. Ein Anspruch des Rechtsanwalts auf die Regelgebühren gegenüber dem Rechtsuchenden entsteht in diesem Fall dagegen nicht (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 17. Aufl. 2006, § 44 Rn 3).

(2)  Hat die Klägerin dagegen, – was wahrscheinlich ist – ihren späteren Prozessbevollmächtigten um Rat oder Vertretung ohne Vorlage eines Berechtigungsscheins und ohne Hinweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe beauftragt, hätte dieser im Laufe der Beratung ohne weiteres erkennen können, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen der Beratungshilfe gegeben sind. Er war dann verpflichtet, sie auf die Möglichkeit der Beratungshilfe aufmerksam zu mache...

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