Die Entscheidung des OLG Koblenz ist unzutreffend.
Es gibt keine Pflicht, abzuwarten, ob der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zurückgenommen wird. Wird der Antragsgegner mit einem gerichtlichen Verfahren überzogen, dann darf er sich dagegen wehren. Dabei stehen ihm alle prozessual zulässigen Mittel zur Verfügung. Insbesondere kann der Antragsgegner einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellen.
Er ist keinesfalls verpflichtet, abzuwarten, ob nach Widerspruch der Mahnantrag nicht zurückgenommen wird.
Das Gericht verkennt nämlich, dass die ZPO aus gutem Grund dem Antragsgegner ein eigenes Recht zum Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens eingeräumt hat.
Durch den von ihm selbst gestellten Antrag hat nämlich jetzt der Antragsgegner das Heft in der Hand und kann dafür sorgen, dass dem Antragsteller Fristen gesetzt werden, innerhalb derer er seine Ansprüche begründen und belegen muss. Er hat also die Möglichkeit, den Antragsteller unter Zugzwang zu setzen. Gelingt es diesem nicht, innerhalb der nunmehr laufenden Fristen (§ 697 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ZPO) seinen Anspruch schlüssig zu begründen und die entsprechenden Beweise anzutreten, läuft er Gefahr, schon allein aus diesem Grunde den Prozess zu verlieren.
Solche Fälle kommen häufig vor. Es wird zunächst einmal "ins Blaue hinein" ein Mahnbescheid beantragt. Erst nach Widerspruch beginnt dann der Antragsteller, seinen Anspruch zu begründen und die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel zusammenzutragen. Das kann für ihn dann aber schon zu spät sein.
Wer sich eines Anspruchs berühmt und ein gerichtliches Verfahren (Mahnverfahren) einleitet, der muss sich seines Anspruchs sicher sein und mit den Konsequenzen leben.
Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens durch den Antragsgegner hat die gleiche Wirkung wie eine negative Feststellungsklage, deren Zulässigkeit unumstritten ist.
Wieso ein Antragsgegner die Möglichkeit der negativen Feststellung, nämlich hier durch den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, nicht haben soll, wenn zuvor ein Mahnbescheid beantragt worden ist, der Anspruchsteller sich also nicht auf außergerichtliche Aktionen beschränkt, sondern gerichtliche Verfahren einleitet, ist nicht nachzuvollziehen.
Die Situation ist auch nicht mit dem Berufungsverfahren vergleichbar. Im Berufungsverfahren weiß der Gegner nach Einlegung der Berufung noch nicht, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil überhaupt angefochten wird und welche Anträge gestellt werden. Daher muss er hier erst abwarten.
Im Mahnverfahren verhält es sich dagegen anders. Die Anträge sind bereits gestellt. Sie ergeben sich nämlich aus dem Mahnbescheid.
Im Berufungsverfahren läuft die Begründungsfrist von Gesetzes wegen automatisch. Im Mahnverfahren beginnt die Frist zur Anspruchsbegründung nur nach Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 697 Abs. 1 S. 1 ZPO) bzw. nach Antrag auf Terminsanberaumung (§ 697 Abs. 3 ZPO).
Nicht selten kommt es auch vor, dass die Ansprüche im Mahnverfahren nur teilweise begründet werden. Dies führt dann nur zu einer Teilabgabe. Die nicht begründeten Ansprüche bleiben nach wie vor im Mahnverfahren und können jederzeit geltend gemacht werden. Auch hier hat der Antragsgegner ein berechtigtes Interesse, durch den Antrag auf Abgabe der Sache ins streitige Verfahren die gesamte Rechtslage geklärt zu wissen.