Dem Beschluss ist uneingeschränkt zuzustimmen.

Aufgrund des in Art. 5 Abs. 3 GG wurzelnden Gewohnheitsrechts sind Rechtslehrer als Prozessvertreter in Zivilsachen zugelassen. Denn die Prozessvertretung gehört zu ihrem verfassungsrechtlich geschützten Wirkbereich.

Rechtslehrer sind Professoren und Lehrbeauftragte mit der Befähigung zum Richteramt in der Bundesrepublik Deutschland, die an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes Recht lehren oder gelehrt haben. Der Beschluss verdient auch insoweit Zustimmung, als er ausdrücklich Rechtslehrer a. D. erwähnt.

Seit einigen Jahren wird in Deutschland bestritten, dass Lehrbeauftragte zu den Rechtslehrern zählen, obwohl dies im Rahmen der StPO seit 1873 unumstritten war. Grund hierfür ist, dass die Nationalsozialisten die StPO ihrer Ideologie anpassen wollten und daher planten, die Vertretung auf Rechtsprofessoren zu beschränken.

Nunmehr versuchen bestimmte Personen durch Verfälschung des Gesetzestextes diesen Wunsch der Nationalsozialisten zu realisieren, indem sie sogar bestreiten, dass Lehrbeauftragte Hochschullehrer sind. Demgegenüber hat das BVerwG ausdrücklich festgehalten, dass Lehrbeauftragte Hochschullehrer sind; der BGH hat erklärt, dass die Tätigkeit eines Lehrbeauftragten eine Hochschullehrertätigkeit ist.

Durch mehrere Gerichtsentscheidungen ist inzwischen geklärt, dass die Kostenfestsetzung für die Vertretung durch einen Rechtslehrer, die sich nicht aus dem RVG ergibt, analog zum RVG erfolgen muss. Dies gilt ebenso für die Vertretung durch einen Rechtslehrer in eigener Sache. Neu an der vorstehend abgedruckten Entscheidung des AG Tempelhof-Kreuzberg ist aber die Frage der Aufteilung der Gebühren, wenn ein Anwalt das Verfahren geführt hat, aber den Termin nur ein Rechtslehrer wahrgenommen hatte. Steht die Terminsgebühr dem Anwalt zu wie bei der Vertretung durch einen Stationsreferendar oder steht die Gebühr ausschließlich dem Rechtslehrer zu, der den Termin wahrgenommen hatte? Zutreffend hat das AG entschieden, dass die Gebühr nur dem Rechtslehrer zusteht. Denn dem Rechtslehrer a. D. steht ein eigenes Recht auf die Terminsgebühr zu, welche der Anwalt nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Rechtslehrers festsetzen lassen darf.

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