Bei der Vollstreckung vertretbarer Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen richtet sich der Gegenstandswert nach dem Interesse des Gläubigers, also dem Erfüllungsinteresse und damit nach dem Wert der Hauptsache (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG).[6] Die Höhe eines im Rahmen der §§ 888, 890 ZPO festgesetzten Zwangs- oder Ordnungsmittels ist für das Interesse ohne Bedeutung.[7] Der Wert des Ordnungsmittels ist lediglich für die anschließende Vollstreckung des Ordnungsmittels selbst maßgebend (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG).
Beispiel 15: Verfahren auf Verhängung eines Zwangsgeldes
Der Gläubiger hatte ein Urteil auf Unterlassung erwirkt (Streitwert: 5.000,00 EUR). Zur Durchsetzung des Anspruchs wird im Zwangsgeldverfahren ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR verhängt.
Der Gegenstandswert richtet sich nicht nach der Höhe des verhängten Zwangsgelds,[8] sondern nach dem Wert des durchzusetzenden Anspruchs (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG)[9] und beläuft sich somit auf 5.000,00 EUR.
Beispiel 16: Verfahren auf Verhängung eines Ordnungsgeldes und anschließende Vollstreckung des Ordnungsgeldes
Nach Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses erteilt der Gläubiger dem Anwalt den Auftrag, das Ordnungsgeld zu vollstrecken.
Jetzt liegen zwei Vollstreckungsangelegenheiten vor. Für das Ordnungsgeldverfahren gilt der Wert der Hauptsache (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Bei dem Verfahren auf Beitreibung des Ordnungsgeldes handelt es sich dagegen um eine gewöhnliche Forderungsbeitreibung, so dass hierfür nach (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG) der Wert des Ordnungsgeldes gilt, hier also 1.000,00 EUR.
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