Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 575 ZPO) hat Erfolg.
Das Beschwerdegericht ist mit dem AG der Auffassung, dass es nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV zu einer Kürzung der von der Beklagten angesetzten Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV auf den 0,65-fachen Satz kommen müsse. An dieser im Senatsbeschl. v. 22.1.2008 (VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323) dargestellten Rechtslage ändere auch der seit dem 5.8.2009 geltende § 15a RVG nichts, weil nicht diese Bestimmung, sondern die Übergangsvorschrift des § 60 RVG Anwendung finde, wonach die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen sei, wenn – wie hier – der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden sei. Der Auffassung des II. und des XII. Zivilsenats des BGH (Beschl. v. 2.9.2009 – II ZB 35/07, NJW 2009, 3101; v. 9.12.2009 – XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375), wonach die Anrechnungsbestimmung des § 15a RVG auch rückwirkend anzuwenden sei, weil es sich hierbei nicht um eine inhaltlich neue Regelung, sondern lediglich um eine Klarstellung der bisherigen Gesetzeslage handele, könne nicht gefolgt werden. Durch § 15a RVG sei vielmehr die Frage der Anrechnung im Wege der Gesetzesänderung inhaltlich neu geregelt worden, so dass § 60 Abs. 1 RVG eingreife und bei den zeitlich vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandenen Gebühren die beschriebene Anrechnung vorzunehmen sei.
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Rechtsbeschwerde macht zutreffend geltend, dass die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens der Parteien in der Weise hätte erfolgen müssen, wie sie nunmehr in § 15a RVG beschrieben ist, der durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v. 30.7.2009 (BGBl I S. 2449) in das RVG eingefügt worden und gem. Art. 10 S. 2 dieses Gesetzes am 5.8.2009 in Kraft getreten ist.
a) Die Frage, ob sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV die in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV vermindert, war bislang umstritten und ist auch nach Einfügung des § 15a RVG umstritten geblieben, soweit es den zeitlichen Geltungsbereich dieser Anrechnungsvorschrift betrifft. Dessen Absatz 1 bestimmt zur Anrechnung einer Gebühr, dass in Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht, der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern kann, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Abs. 2 sieht vor, dass ein Dritter sich auf die Anrechnung nur berufen kann, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
b) Der Senat hat bis zum Erlass des § 15a RVG in ständiger Rspr. die Auffassung vertreten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV anfallende Verfahrensgebühr vermindert und dass es für die Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist oder nicht. Dieser im Senatsbeschluss vom 22.1.2008 (VIII ZB 57/07, a.a.O., Rn 6 ff.) näher ausgeführten Sichtweise, der insbesondere mehrere Zivilsenate des BGH gefolgt sind, hat sich der II. Zivilsenat des BGH (Beschl. v. 2.9.2009 – II ZB 35/07, a.a.O., Rn 6 ff.) nicht anzuschließen vermocht, seine Bedenken jedoch nicht näher ausgeführt, weil er den zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 15a RVG auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren angewandt wissen will. Dies hat er damit begründet, dass der Gesetzgeber mit dem neu eingefügten § 15a RVG das RVG nicht geändert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits vor dessen Einfügung bestehende Rechtslage klargestellt habe, derzufolge sich die Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirke, sondern nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffe. Dieser Sichtweise, der sich mehrere Zivilsenate des BGH angeschlossen haben, ist auch der Senat durch Beschl. v. 10.8.2010 (VIII ZB 15/10, zur Veröffentlichung vorgesehen) zur Vermeidung eines der...