1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beschränkt sich nicht allein auf die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV, wenn zwei Streitgenossen von demselben Prozessbevollmächtigten in derselben Angelegenheit vertreten werden, aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen.
  2. Übersteigt die Prozesskostenhilfevergütung die im Innenverhältnis bestehende anteilige Schuld, so ist die Zahlungspflicht der Staatskasse entsprechend eingeschränkt, da der Anwalt von der Staatskasse nicht mehr beanspruchen kann als den Betrag, den der Mandant im Innenverhältnis zum gleichzeitig vertretenen Streitgenossen zu tragen hat.

OLG Köln, Beschl. v. 9.6.2009–17 W 108/09

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