I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Beratungshilfe in urheberrechtlichen Angelegenheiten.
1. Der Beschwerdeführer ist Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II. Er hatte von verschiedenen Anwaltskanzleien, die jeweils von Inhabern von Urheberrechten an Musikwerken beauftragt worden waren, im Laufe von zwei Monaten mehrere Abmahnschreiben erhalten, denen vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt waren. Grund der Abmahnungen waren angebliche illegale Aktivitäten in Internet-Tauschbörsen. Der Beschwerdeführer wandte sich deswegen an eine Rechtsanwaltskanzlei, welche für ihn in allen Fällen Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) beantragte.
Das AG (Rechtspfleger) bewilligte Beratungshilfe im ersten der Fälle aus dem Mai 2010; demgegenüber wies es die späteren Anträge in den übrigen Fällen zurück. Dies begründete das AG damit, dass die Angelegenheiten ähnlich gelagert seien und die weiteren Abmahnschreiben sämtlich aus dem Juni 2010 stammten. Der Beschwerdeführer hätte nach der ersten Angelegenheit, für die Beratungshilfe bewilligt worden sei, selbst tätig werden und die Forderungen abwehren können.
Die Erinnerung hiergegen wies das AG durch den Richter mit der Begründung zurück, dass der Beschwerdeführer nach der ersten Angelegenheit keinen Beratungsbedarf mehr habe.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf Rechtswahrnehmungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG sowie eine Verletzung des Verbots objektiver Willkür gem. Art. 3 Abs. 1 GG.
Er verfüge über keinerlei Rechtskenntnisse, während die Abmahnschreiben durch viele Rechtsbegriffe und kurze Fristen gekennzeichnet seien; sie würden verschieden begründet und enthielten je unterschiedliche Streitwertfestsetzungen, Abgeltungssummen und Fristsetzungen. Urheberrecht sei eine Spezialmaterie. Dem Beratungshilfegesetz sei ein Verweis auf Selbsthilfe, wie er vom AG angenommen werde, nicht zu entnehmen. Der unbemittelte Beschwerdeführer werde unverhältnismäßig und willkürlich benachteiligt gegenüber Bemittelten, die sich in solchen Fällen einen Anwalt nähmen.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§§ 93a, 93b BVerfGG), weil sie – unabhängig davon, ob sie nicht bereits mangels Substantiierung (§ 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG) unzulässig ist – jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg in der Sache hat. Das AG hat seine zurückweisenden Entscheidungen auf eine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung gestützt.
1. Das GG verbürgt in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG den Anspruch des Bürgers auf grundsätzlich gleiche Chancen von Bemittelten und Unbemittelten bei der Rechtswahrnehmung auch im außergerichtlichen Bereich, somit auch im Hinblick auf die Beratungshilfe nach dem BerHG (BVerfGE 122, 39 <48 ff.>).
a) Die Auslegung und Anwendung des BerHG obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Entsprechend dem für die Prozesskostenhilfe geltenden Prüfungsmaßstab überschreiten die Fachgerichte dann den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einem unbemittelten Rechtsuchenden im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden die Rechtswahrnehmung unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats v. 2.9.2010 – 1 BvR 1974/08; Beschl. d. 2. Kammer des Ersten Senats v. 11.5.2009 – 1 BvR 1517/08).
Dabei braucht der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt (BVerfGE 81, 347 <357>; 122, 39 <51>). Ein kostenbewusster Rechtsuchender wird dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt die Versagung von Beratungshilfe keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn ein Bemittelter wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Einschaltung eines Anwalts vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde (vgl. BVerfG, Beschl. d. 3. Kammer des Ersten Senats v. 28.9.2010 – 1 BvR 623/10; Beschl. d. 2. Kammer des Ersten Senats v. 11.5.2009, a.a.O., Rn 34). Ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Beratung notwendig ist oder der Rechtsuchende zumutbar (vgl. BVerfG, Beschl. d. 2. Kammer des Ersten Senats v. 9.11.2010 – 1 BvR 787/10) auf Selbsthilfe verwiesen werden kann, hat das Fachgericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und der Rechtsuchende über ausreichende Rechtskenntnisse verfügt (vgl. BVerfG, Beschl. d. 3. Kammer des Ersten Senats v. 28.9.2010, a.a.O.; Beschl. d...