Zutreffend geht das AG in seinem Nichtabhilfebeschluss zwar davon aus, dass es sich bei der Gebühr nach Nr. 3335 VV um eine selbstständige Gebühr handelt, die bei Rechtshängigkeit mit den Gebühren für das Hauptsacheverfahren zu verrechnen ist. Der Umstand, dass die Folgesache Ehegattenunterhalt nicht rechtshängig geworden ist, führt jedoch nicht dazu, dass eine Verrechnung nicht erfolgen kann. Denn nach § 16 Nr. 4 RVG handelt es sich bei Scheidungssachen und Folgesachen um dieselbe Angelegenheit. Das bedeutet, dass nicht anders zu verfahren ist, als wenn lediglich für einen Teil einer beabsichtigten Leistungsklage Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre. In einem derartigen Fall geht nach § 16 Nr. 2 RVG die zunächst entstandene 1,0-Gebühr nach dem Wert des PKH-Antrages in Höhe von 1,0 nach dem Wert des Klageantrages in der 1,3-Verfahrensgebühr für den Klageantrag auf. Vom Mandanten kann der Rechtsanwalt die Differenz verlangen, die sich nach Abzug der Wahlanwaltsgebühr aus dem Teil, für den PKH gewährt wurde, von der Wahlanwaltsgebühr aus dem Gesamtwert ergibt (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 3335 Rn 65 m.w.Nachw.). Danach berechnen sich die vom Antragsgegner an Rechtsanwältin D.-R. zu erstattenden Gebühren wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
1,0-Gebühr gem. Nr. 3335 VV aus  
(11.353,00 EUR + 8.532,00 EUR = 19.885,00 EUR) 646,00 EUR
./. 1,0-Gebühr gem. Nr. 3335 VV aus 11.353,00 EUR 526,00 EUR
Zwischensumme 120,00 EUR
19 % Umsatzsteuer 22,80 EUR
Gesamt 142,80 EUR

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