Die Entscheidung ist zutreffend.
Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass Scheidungs- und Folgesachen nach § 16 Nr. 4 RVG als eine Angelegenheit gelten.
Des Weiteren handelt es sich bei dem Verfahren auf Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe und dem zugehörigen Verfahren, für das Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragt wird, ebenfalls um dieselbe Angelegenheit (§ 16 Nr. 2 RVG).
Das bedeutet, dass im gesamten Scheidungsverbundverfahren die Gebühren aus Ehesache und Folgesache sowie Bewilligungsverfahren für Ehe- und Folgesache insgesamt nur einmal anfallen.
Soweit Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, ist die Inanspruchnahme des Mandanten ausgeschlossen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Soweit allerdings Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wird, bleibt der Mandant in der Haftung, und zwar hinsichtlich der Wahlanwaltsgebühren.
Dabei dürfen aber jetzt allerdings nicht aus dem Wert der Nichtbewilligung einfach die Wahlanwaltsgebühren berechnet werden; es ist vielmehr die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen. Der Mandant darf nur auf die Differenz der Wahlanwaltsgebühren zwischen dem Wert der Bewilligung und dem darüber hinausgehenden Wert in Anspruch genommen werden. Das folgt letztlich aus § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren bis zum Wert der Bewilligung eine Forderungssperre entfaltet.
Zwei Fälle sind hier auseinanderzuhalten:
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Ungeachtet der teilweisen Ablehnung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe wird der Anwalt im Verfahren umfänglich beauftragt. |
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Nach teilweiser Ablehnung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beschränkt die Partei ihren Auftrag. |
1. Unbeschränkter Auftrag
Wird der Anwalt auch insoweit beauftragt und tätig, als keine Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, erhält er einerseits aus dem bewilligten Wert die Vergütung von der Landeskasse nach den Beträgen des § 49 RVG.
Darüber hinaus erhält er vom Mandanten die Differenz der Wahlanwaltsgebühren aus dem Mehrwert.
Dabei sind zunächst die vollen Wahlanwaltsgebühren aus dem Gesamtwert zu berechnen und davon die Wahlanwaltsgebühren und Auslagen abzuziehen, die nach dem bewilligten Wert entstanden wären, da insoweit § 122 ZPO eine Sperrwirkung entfaltet.
Der Beklagte will seinen Anwalt mit der Abwehr einer gegen ihn gerichteten Klage in Höhe von 20.000,00 EUR beauftragen und bittet ihn, zunächst hierfür Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe lediglich zur Abwehr eines Teilbetrages in Höhe von 12.000,00 EUR bewilligt. Im Übrigen wird die Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die bedürftige Partei beauftragt den Anwalt ungeachtet dessen, das Verfahren in voller Höhe durchzuführen. Nach mündlicher Verhandlung ergeht ein Urteil.
Wird das Verfahren ungeachtet der teilweisen Ablehnung der Prozesskostenhilfe durchgeführt, gilt die Sperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur, soweit der Anwalt beigeordnet worden ist, also nach einem Wert von 12.000,00 EUR. Im Übrigen kann der Mandant in Anspruch genommen werden.
I. Vergütung aus der Staatskasse (Wert: 12.000,00 EUR)
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG |
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319,80 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG |
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295,20 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
635,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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120,65 EUR |
Gesamt |
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755,65 EUR |
II. Weitere Vergütung gegen den Auftraggeber
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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839,80 EUR |
2. |
./. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, |
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§ 13 RVG (Wert: 12.000,00 EUR) |
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-683,80 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 13 RVG |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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775,20 EUR |
4. |
./. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 13 RVG |
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(Wert: 12.000,00 EUR) |
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-631,20 EUR |
5. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
6. |
./. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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-20,00 EUR |
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Zwischensumme |
300,00 EUR |
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7. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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57,00 EUR |
Gesamt |
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357,00 EUR |
III. Gesamt
Insgesamt erhält der Anwalt also:
Prozesskostenhilfe-Vergütung aus der Staatskasse: |
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755,65 EUR |
Wahlanwaltsgebühren vom Mandanten: |
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357,00 EUR |
Gesamt |
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1.112,65 EUR |
2. Der Anwalt wird nur im Rahmen der Bewilligung beauftragt
In diesem Fall ist zu beachten, dass der Anwalt im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren eine geringere Verfahrensgebühr erhält (Nr. 3335 VV).
Die Vergütung aus der Landeskasse berechnet sich wiederum nach den Beträgen des § 49 RVG aus dem bewilligten Wert.
Die weitergehende Vergütung berechnet sich dagegen jetzt nur nach dem geringeren Gebührensatz der Nr. 3335 VV, wobei hier gegebenenfalls auch noch § 15 Abs. 3 RVG zu beachten ist.
Der Anwalt wird von der bedürftigen Partei beauftragt, für eine beabsichtigte Klage in Höhe von 25.000,00 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das Gericht ordnet einen Termin im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren an und bewilligt nach mündlicher Verhandlung im Prüfungsverfahren Prozesskostenhilfe le...