Die Klägerin hatte vom Beklagten nach dem SGB IX einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 beantragt. Vor dem SG fand zunächst ein Erörterungstermin statt. Nach Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen – unter anderem auf Antrag der Klägerin nach § 109 Abs. 1 SGG Einholung des Gutachtens – erkannte der Beklagte schließlich an, dass bei der Klägerin ein GdB von 50 bestand und verpflichtete sich für den Fall der Erledigung des Rechtsstreits, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Mit Anwaltsschriftsatz nahm die Klägerin das Anerkenntnis des Beklagten zur Erledigung des Rechtsstreits an.

Daraufhin machte die Klägerin folgende Kosten ihres Prozessbevollmächtigten geltend:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr für Verfahren vor SG, Nr. 3102 VV 250,00 EUR
Terminsgebühr im Verfahren vor SG, Nr. 3106 VV 200,00 EUR
Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 1 VV 20,00 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Dokumentenpauschale für Ablichtungen, Nr. 7000 Nr. 1 VV  
Ablichtungen/Fax aus Behörden- und Gerichtsakten, Nr. 7000 Nr. 1a VV (150 Seiten) 40,00 EUR
Zwischensumme netto 530,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV 100,70 EUR
Gesamt 630,70 EUR

Der Beklagte meint, die Klägerin könne nur einen Betrag von 526,58 EUR beanspruchen. Da der klägerische Prozessbevollmächtigte bereits im Vorverfahren tätig gewesen sei, richte sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV, was zu einer entsprechenden Mittelgebühr von 170,00 EUR führe. Darüber hinaus könnten an Fotokopien lediglich 100 statt der geltend gemachten 150 Fotokopien anerkannt werden. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe die Verwaltungsakte lediglich 119 Blatt umfasst. Eine Vervielfältigung der gesamten Akten sei nicht erforderlich gewesen.

Die Klägerin ist dagegen der Auffassung, dass vorliegend der Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV (analog) und nicht der der Nr. 3103 VV zur Anwendung komme. Dies ergebe sich aus § 15a RVG. Die Mittelgebühr betrage somit 250,00 EUR. Die Fotokopien setzten sich wie folgt zusammen: 58 Fotokopien aus der Verwaltungsakte sowie insgesamt 92 Fotokopien aus der Gerichtsakte, einschließlich Kopien der im Klageverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten. Insbesondere deren Anfertigung sei gerechtfertigt gewesen, da es der Klägerin nicht zumutbar gewesen sei, die nervenärztlichen Gutachten in den Kanzleiräumen zu lesen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Kosten schließlich wie folgt festgesetzt:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV 170,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV 200,00 EUR
Dokumentenpauschale (100 Kopien), Nr. 7000 VV 32,50 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 RVG 20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 RVG 84,08 EUR
Gesamt 526,60 EUR

Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Erinnerung hatte keinen Erfolg.

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