Der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr ist im bezeichneten Umfang gegeben. Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen.
Die Bewilligung einer Pauschgebühr kann auch für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV beantragt werden, wenn sich die gesetzliche Gebühr als unangemessen niedrig erweisen sollte. In einem solchen Fall steht auch einem Rechtsanwalt, der nach § 68b StPO einem Zeugen als Vernehmungsbeistand beigeordnet worden ist, eine Pauschgebühr zu (vgl. Beschl. d. Senats v. 9.2.2009 – 1 Ws 370/08).
Rechtsanwältin M wurde dem Zeugen K nach § 68b S. 1 a.F. StPO als Vernehmungsbeistand beigeordnet. Auch wenn im Beiordnungsbeschluss nicht ausdrücklich eine Beiordnung für die Dauer der Vernehmung erfolgt ist, so ergab sich dies aus der gesetzlichen Formulierung in § 68b S. 1 a.F. StPO eindeutig. Im Übrigen ist die gerichtliche Beiordnung eines Beistands außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle gem. §§ 68b Abs. 2, 406 Abs. 3, Abs. 4 StPO ausgeschlossen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53 Aufl., vor § 48 Rn 11 m.w.Nachw.). Die Beiordnung beschränkt sich auf die Dauer der Vernehmung, d.h. auf alle Vorgänge, die mit ihr in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln. Sie umfasst auch ein vorheriges Beratungsgespräch mit dem Zeugen und endet grundsätzlich mit seiner Entlassung (vgl. Meyer-Goßner a.a.O., § 68b Rn 12).
Das Erfordernis des Umfangs der vorangegangenen Beratung ergibt sich hier aus den Besonderheiten des Falles. Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr vorgetragen, dass ihre Tätigkeit über die Beratung des Zeugen über sein Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht weit hinausgegangen ist. Insoweit ist mit der Vertreterin der Staatskasse davon auszugehen, dass dies im Rahmen der Prüfung nach § 51 RVG nicht berücksichtigt werden kann, da der Umfang der Beiordnung maßgeblich ist. Jedoch wird von der Antragstellerin im Antrag v. 4.11.2009 auch vorgetragen, dass mehrere Besprechungen zur Wahrnehmung eines partiellen Zeugnisverweigerungsrechts geführt wurden, zumal gegen den Zeugen K weitere Ermittlungsverfahren, ersichtlich wegen Betäubungsmitteldelikten, anhängig waren und sich dadurch Überschneidungen ergeben hätten. Diese Besprechungen standen aber mit dem Beistand während der Vernehmung im unmittelbaren Zusammenhang und sind beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit des Vernehmungsbeistandes zu berücksichtigen.
Daneben war bei der Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit auch zu beachten, dass die Antragstellerin zum Hauptverhandlungstermin v. 8.10.2007, an welchem die Vernehmung des Zeugen K erfolgen sollte, erschien, er aber aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hatte, für sie nicht stattfand. Insoweit ist Vorbem. 4 Abs. 3 VV zu beachten. Obwohl die hier maßgebende Vergütungsvorschrift der Nr. 4301 VV generell von einer Verfahrensgebühr spricht, ist die Regelung der Vorbem. 4 Abs. 3 VV zumindest sinngemäß zu berücksichtigen (Hartung/Römermann, RVG, VV Teil 4 Rn 236).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet der Senat die Festsetzung einer Pauschvergütung, welche an die Stelle der Gebühr nach Nr. 4301 VV tritt, i.H.v. 450,00 EUR für angemessen.
Der weitere Antrag war zurückzuweisen.
Die Festsetzung der auf die bewilligte Pauschgebühr entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer obliegt, wie die Festsetzung der Gebühren insgesamt, auch nach der gesetzlichen Neuregelung des RVG dem Kostenbeamten des erstinstanzlichen Gerichts. Ebenso sind etwaige Vorschüsse oder auf die gesetzlichen Gebühren bereits geleistete Teilzahlungen vom Kostenbeamten des erstinstanzlichen Gerichts bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen.