Das OLG Düsseldorf hat in einem vergleichbaren Fall den Wert des Verfahrens mit dem Wert der Hauptsache, also 3.000,00 EUR, angesetzt.[1]

Die Auffassung des OLG Jena erscheint jedoch als die zutreffendere.

Im einstweiligen Anordnungsverfahren haben die Parteien einen Vergleich über die nicht anhängige Hauptsache geschlossen, sodass insoweit ein Mehrwertvergleich vorliegt. Dass der Vergleich über die Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren einen entsprechenden Mehrwert auslöst, entspricht im Übrigen auch der überwiegenden Rspr.[2] Einem Hauptsacheverfahren und einem Eilverfahren liegen unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde.

Je nachdem, ob hier der Vergleich über Hauptsache und Eilsache geschlossen worden ist oder nur über die Hauptsache, ist unterschiedlich zu rechnen. Der Sachverhalt gibt dies insoweit leider nicht her.

Geht man davon aus, dass die Beteiligten sich sowohl über die Eilsache als auch über die Hauptsache geeinigt haben, wäre wie folgt zu rechnen:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV    
  (Wert 1.500,00 EUR)   136,50 EUR
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3100, 3101 VV    
  (Wert: 3.000,00 EUR)   218,40 EUR
  (die Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG greift nicht)    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV    
  (Wert. 4.500,00 EUR)   327,60 EUR
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV    
  (Wert: 1.500,00 EUR)   105,00 EUR
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV    
  (Wert: 3.000,00 EUR)   283,50 EUR
  (die Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG greift nicht)    
6. Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.091,00 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer   207,29 EUR
Gesamt 1.298,29 EUR

Geht man davon aus, dass die Beteiligten sich nur über die Hauptsache geeinigt haben, würde sich folgende Rechnung ergeben:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV    
  (Wert 1.500,00 EUR)   136,50 EUR
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3100, 3101 VV    
  (Wert: 3.000,00 EUR)   218,40 EUR
  die Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG greift nicht    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV    
  (Wert. 4.500,00 EUR)   327,60 EUR
4. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV    
  (Wert: 3.000,00 EUR)   283,50 EUR
5. Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 986,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer   187,34 EUR
Gesamt 1.173,34 EUR

Norbert Schneider

[1] FuR 2010, 526 = FamRZ 2010, 1936 = Familienrecht kompakt 2010, 156 = RVGreport 2011, 32 = AGkompakt 2011, 10 = FamFR 2010, 397.
[2] OLG Düsseldorf AGS 2006, 37 = JurBüro 2005, 310 = RVG-B 2005, 161; AGS 2009, 269 = OLGR 2009, 455 = RVGreport 2009, 220.

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