I. Für die Erhebung der Gerichtskosten ist nach §§ 72 Nr. 1 i.V.m. 71 Abs. 1 GKG n.F. das GKG in seiner vor dem 1.7.2004 geltenden Fassung anzuwenden, weil der zugrunde liegende Rechtsstreit vor dem 1.7.2004 anhängig gemacht worden war. Ebenso gilt grundsätzlich das Verjährungsrecht in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB.
II. Die Beschwerde der Zweitschuldnerin ist nach § 5 Abs. 2 S. 1 GKG a.F. (ebenso § 66 Abs. 2 S. 1 GKG n. F.) zulässig. Die Beschwerde ist nach § 5 Abs. 3 S. 3 GKG a.F. nicht an eine Frist gebunden. Die Mindestbeschwer ist erheblich überschritten.
III. Die Beschwerde der Zweitschuldnerin hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Aufhebung der angegriffenen Kostenrechnung.
1. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren können nicht mehr von der Zweitschuldnerin angefordert werden. Zwar sind die gesetzlichen Anforderungen nach §§ 58 Abs. 2 i.V.m. 49 GKG a.F. erfüllt. Die Zweitschuldnerin ist als diejenige Prozesspartei, die im Mahnverfahren den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragt hat, gesamtschuldnerisch neben dem Erstschuldner auch Schuldnerin der Gerichtskosten. Die Sperre nach § 58 Abs. 2 S. 1 GKG a.F. ist entfallen. Für die Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann offen bleiben, ob insoweit an den ersten erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuch im September 2002 anzuknüpfen ist oder ob gegebenenfalls bereits ausreichend war, dass der Erstschuldner im Juni 2000 eine eidesstattliche Versicherung nach §§ 899 ff. ZPO abgegeben hatte, aus der sich die Aussichtslosigkeit einer Zwangsvollstreckung ergab.
2. Der Inanspruchnahme der Zweitschuldnerin steht der Eintritt der Verjährung des gegen sie gerichteten Kostenanspruchs der Landeskasse entgegen.
a) Nach § 10 Abs. 1 GKG a.F. verjähren Kostenansprüche nach vier Jahren, beginnend mit dem Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem der Rechtsstreit durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten beendet worden ist. Die Beteiligten gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass die Verjährungsfrist der gegen die Zweitschuldnerin gerichteten Kostenansprüche grundsätzlich am 31.12.1998 zu laufen begonnen hat und dass sie zunächst nach § 202 Abs. 1 BGB a.F. (direkt oder in analoger Anwendung) in ihrem Ablauf gehemmt war, solange das Hindernis der Inanspruchnahme der Zweitschuldnerin als Kostenschuldnerin nach § 58 Abs. 2 S. 1 GKG a.F. nicht beseitigt war. Spätestens am 11.9.2002 begann der Lauf der Verjährungsfrist für den Kostenanspruch der Landeskasse gegen die Zweitschuldnerin.
b) Entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin und – ihr folgend – des LG führten die nachfolgenden weiteren Vollstreckungsversuche der Landeskasse gegen den Erstschuldner weder zu einem "Wiederaufleben" der Sperre nach § 58 Abs. 2 GKG a.F. – für deren Wegfall kommt es allein auf die Erfolglosigkeit "eines" Vollstreckungsversuches (im Sinne eines Zahlwortes) an – noch zu einer Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist des Kostenanspruchs gegen die Zweitschuldnerin.
aa) Die letztgenannte Auffassung findet keine rechtliche Grundlage im GKG a.F. Dieses enthält keine besonderen Vorschriften zum Lauf der Verjährung bei Kostenansprüchen gegen mehrere Kostenschuldner.
bb) Nach § 10 Abs. 3 S. 1 GKG a.F. sind auf den Lauf der Verjährung eines Kostenanspruches der Landeskasse subsidiär, d.h. soweit das GKG keine besonderen Regelungen enthält, die allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB anzuwenden. Nach § 194 Abs. 1 BGB ist die Verjährung auf ein konkretes Recht eines Rechtssubjekts gegenüber einem anderen bezogen, d.h. dass grundsätzlich jeder Anspruch gesondert und unabhängig von der Verjährung eines anderen Anspruchs verjährt, es sei denn, etwas Anderes ist geregelt. Für die Mehrheit von Schuldnern in Form der Gesamtschuldnerschaft bestimmt § 425 BGB sogar ausdrücklich, dass die Verjährung eines Anspruches, aber auch deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung nur für die Person eintritt, der gegenüber sie bewirkt worden ist. Daraus folgt, dass bei Kostenansprüchen der Landeskasse gegenüber mehreren Kostenschuldnern die Verjährungsfrist für jeden Kostenschuldner gesondert und unabhängig vom Lauf der Frist gegenüber anderen Kostenschuldnern verläuft (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.5.2001 – 8 W 364/00, JurBüro 2001, 597; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.10.2007 – I-10 W 114/07, OLGR 2008, 232; OLG Celle, Beschl. v. 29.2.2008 – 19 WF 41/08, JurBüro 2008, 324; vgl. auch AG Bremen, Beschl. v. 16.7.2008 – 40 IK 197/01).
c) Die Landeskasse wird durch diese klare gesetzliche Regelung auch nicht unzumutbar belastet. Die Verjährungsfrist von vier Jahren ist ausreichend bemessen. Die Landeskasse ist gehalten, diese Zeit nicht fruchtlos verstreichen zu lassen, sondern unverzüglich und effektiv gegen den Erstschuldner vorzugehen (vgl. LG Stendal, Beschl. v. 3.9.2004 – 23 O 189/92, JurBüro 2005, 317). Diese Verpflichtung ist im vorliegenden Falle erheblich verletzt worden. Der ...