a) Entgegen der Auffassung des AG ist bei der Wertfestsetzung das Netto-Einkommen des Antragstellers zu berücksichtigen, welches er vor Aussetzung der Kürzung seiner laufenden Versorgung durch Beschluss des AG bezogen hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist nach § 34 FamGKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug. Der Abänderungsantrag ging in dem vorliegenden Verfahren am 1.8.2011 bei dem AG ein – mithin vor Aussetzung der Kürzung. Somit ist noch auf die gekürzte Versorgung von monatlich 1.748,00 EUR abzustellen. Soweit das AG für die Antragsgegnerin ein Netto-Einkommen von monatlich 829,00 EUR berücksichtigt hat, haben die Beteiligten dies nicht angegriffen. Es ergibt sich ein Gesamt-Nettoeinkommen der Beteiligten von 2.577,00 EUR. Der dreifache Wert hiervon beträgt 7.731,00 EUR.
b) Bei der Bemessung des Verfahrenswertes hat das AG zwar zutreffend die allgemein für Versorgungsausgleichssachen geltende Bestimmung des § 50 Abs. 1 FamGKG herangezogen. Es ist jedoch zu Unrecht von der Anwendbarkeit der 2 Alt. des Abs. 1 S. 1 und damit von dem Ansatz von 20 % für jedes Anrecht ausgegangen. Der Verfahrenswert für Abänderungsverfahren nach §§ 51, 52 VersAusglG bestimmt sich nach § 50 Abs. 1 S. 1 1. Alt. FamGKG, so dass dieser für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Netto-Einkommens der Ehegatten beträgt. Die 2. Alt. des Abs. 1 S. 1, die einen Ansatz von 20 % für jedes Anrecht vorsieht, kommt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann zur Anwendung, wenn Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verfahrensgegenständlich sind. Die Abgrenzung ist dabei nicht danach vorzunehmen, ob über den Versorgungsausgleich gleichzeitig mit der Scheidung oder erst zeitlich danach entschieden wird. Vielmehr knüpft die Regelung des Abs. 1 an die entsprechenden Abschnitte des Versorgungsausgleichsgesetzes an (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 6.5.2010, FamRZ 2011, 132 [= AGS 2010, 401]; Prütting/Helms/Klüsener, FamFG, 2. Aufl., § 50 FamGKG Rn 4). Der in der 2. Alt. des Abs. 1 S. 1 vorgesehene Ansatz von 20 % für jedes Anrecht wurde erst nachträglich bewusst als Sonderregel für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung in den Gesetzesentwurf eingefügt, der ursprünglich für alle Versorgungsausgleichsverfahren einen Ansatz von 10 % für jedes Anrecht vorgesehen hatte (vgl. BT-Drucks 16/10144, S. 111; 16/11903, S. 61). Während der Anwendungsbereich der 2. Alt. des Abs. 1 S. 1 damit auf den Abschnitt 3 des 2. Kapitels (§§ 20–26 VersAusglG) beschränkt ist, bezieht sich die 1. Alt. des Abs. 1 S. 1 grundsätzlich auf alle übrigen Versorgungsausgleichsverfahren, wobei es an dieser Stelle keiner Erörterung dazu bedarf, ob wegen der Besonderheiten bestimmter Verfahrensarten ausnahmsweise etwas anderes gelten kann (vgl. zu §§ 33, 34 VersAusglG: für eine Anwendbarkeit von § 42 Abs. 1 FamGKG z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.9.2010 – 5 UF 198/10; a.A. OLG Celle, Beschl. v. 29.5.2012- 10 UF 279/11 m.w.Nachw.). Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der 1. Alt. des Abs. 1 S. 1 – etwa auf den Abschnitt 2 des 2. Kapitels (§§ 9–19 VersAusglG) – würde der Intention des Gesetzgebers zuwider laufen, nach der in § 50 FamGKG alle Wertvorschriften für Versorgungsausgleichssachen zusammengefasst werden sollen (vgl. BT-Drucks 16/6308, S. 307). Somit unterfallen auch Abänderungsverfahren nach §§ 51, 52 VersAusglG der Regelung in § 50 Abs. 1 S. 1 1. Alt. FamGKG.
c) Es ergibt sich somit gem. § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG folgende Wertberechnung:
Dreifaches Netto-Einkommen der Beteiligten 7.731,00 EUR x 10 % x 3 = 2.319,30 EUR.
Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin