Das AG ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1003, 1000 VV entstanden ist. Allerdings ist abweichend von einem niedrigeren Verfahrenswert auszugehen.
1. Nach Nrn. 1003, 1000 VV entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dabei ist der Begriff des Rechtsverhältnisses im weitesten Sinne zu verstehen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl. 2012, Nr. 1000 VV Rn 97). Im Gegensatz zu § 23 BRAGO a.F. wird nicht mehr ein gegenseitiges Nachgeben i.S.d. § 779 BGB gefordert, sondern durch diese Gebühr soll jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honoriert und dadurch ein Anreiz geschaffen werden, das Verfahren durch eine Einigung zu beenden (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 522).
Allgemein anerkannt ist, dass bereits eine Zwischeneinigung der Parteien eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1003, 1000 VV auslösen kann und also nicht erforderlich ist, dass die Parteien sich über den gesamten Streitstoff einigen (OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 522; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl. 2012, Nr. 1000 VV Rn 150 ff.; Hartmann, KostG, 42. Aufl. 2012, Nr. 1000 VV Rn 56; Gebauer/Schneider, RVG, 2. Aufl. 2004, Nr. 1000 VV Rn 101). Entscheidend ist stets, ob durch die Vereinbarung der Parteien eine endgültige oder wenigstens praktisch dauerhafte Regelung auch nur über einen Teil des Verfahrensgegenstandes getroffen wird (OLG Köln FamRZ 2009, 715 [= AGS 2009, 383]; OLG Hamm JurBüro 2002, 27; Hartmann, KostG, 42. Aufl. 2012, Nr. 1000 VV Rn 56). Dabei ist ergänzend auch auf den Sinn und Zweck der Einigungsgebühr abzustellen. Die zusätzliche Gebühr honoriert, dass der Rechtsanwalt mit der Einigung eine besondere Verantwortung übernimmt und er sein Haftungsrisiko erhöht. Die Entscheidung wird nicht dem Gericht überlassen, sondern er entscheidet selbst. Darüber hinaus dient die Einigungsgebühr der Entlastung des Gerichts und der Sicherung des Rechtsfriedens (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl. 2012, Nr. 1000 VV Rn 152).
Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine Einigungsgebühr entstanden. Das AG verweist zutreffend darauf, dass die Einigung der Eheleute eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich erst ermöglicht hat, weil diese sich hinsichtlich der bei der VBL erworbenen Anrechte auf die seitens der VBL errechneten Werte verständigt haben. Anderenfalls hätte das Verfahren bis zur Neuregelung der Übergangsbestimmung der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes durch die Tarifpartner ausgesetzt werden müssen, weil der BGH die in der Übergangsbestimmung vorgesehene Berechnung der Startgutschriften in seinem Urt. v. 14.11.2007 (BGH FamRZ 2008, 395) als verfassungswidrig angesehen hat. Die danach bedeutende Teileinigung der Eheleute war auch endgültig, da die Ungewissheit über die Berechnung der Anrechte aus der Zusatzversorgung abschließend und dauerhaft beseitigt wurde. Dass die Einigung zu einer abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage führte und demgemäß eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wurde, ist entgegen der Ansicht der Landeskasse nicht notwendig.
2. Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr beträgt allerdings nur 1.077,00 EUR. Damit reduzieren sich die zu beanspruchenden Gebühren auf 85,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer.
Grundsätzlich errechnet sich der Gegenstandswert der Einigungsgebühr nur aus dem Wert des Teils, über den man sich geeinigt hat. Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr ist dann niedriger als der der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl. 2012, Nr. 1000 VV Rn 144).
Im vorliegenden Fall bezog sich die Einigung lediglich auf ein Anrecht i.S.d. § 50 Abs. 1 FamGKG. Es ist deshalb angemessen, für den Wert des Vergleichs einen Betrag von 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten anzusetzen. Dies ist hier ein Betrag von 1.077,00 EUR (10 % von 10.770,00 EUR).