Der Senat hat dem Betroffenen für die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm die Erinnerungsführerin als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens, das zur Zurückverweisung der Sache an das LG führte, hat die Erinnerungsführerin beim BGH beantragt, ihre Vergütung nach Nr. 3208 VV i.V.m. Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. b) VV festzusetzen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des BGH hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit der Erinnerung, der die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen hat.

Nach Auffassung der Urkundsbeamtin ist gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG das Gericht des ersten Rechtszugs für die Festsetzung der Vergütung zuständig. § 55 Abs. 2 RVG greife nicht ein, da sich die Vergütung nicht nach Teil 3 VV bestimme. Vielmehr erhalte der Rechtsanwalt in Abschiebungshaftsachen eine Vergütung nach Teil 6 VV, nämlich nach Nr. 6300 VV.

Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.

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