Die nicht fristgebundene (vgl. BT-Drucks 15/4952, S. 51) Erinnerung ist gem. § 56 Abs. 1 RVG zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Zuständigkeit des BGH für die Festsetzung der Vergütung verneint.
Grundsätzlich wird die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des ersten Rechtszugs festgesetzt, § 55 Abs. 1 S. 1 RVG. Eine Ausnahme gilt nach § 55 Abs. 2 RVG nur in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 VV bestimmen; in diesen Fällen erfolgt, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist, die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs. § 55 Abs. 2 RVG greift hier jedoch nicht ein, da sich die Gebühren nicht nach Teil 3 VV richten, sondern nach dessen Teil 6 VV.
1. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin bestimmt sich die Vergütung in Abschiebungshaftsachen nicht nach Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV (Nrn. 3206 bis 3213 VV).
Dieser Unterabschnitt regelt in erster Linie die Gebühren für das Revisionsverfahren; er ist aber auch für die in der Vorbem. 3.2.2 VV aufgeführten Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden. Die Rechtsbeschwerde in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, zu denen auch die Abschiebungshaftsachen nach § 62 AufenthG zählen (Budde, in: Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 415 Rn 2; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl., § 415 Rn 2), ist in der Vorbem. nicht erwähnt. Sie wird insbesondere nicht von Nr. 1 Buchst. b) der Vorbem. 3.2.2 VV erfasst. Danach ist der Unterabschnitt 2 auch in Verfahren über Rechtsbeschwerden in Familiensachen anzuwenden. Mit dem Begriff "Familiensachen" knüpft das Gesetz an § 111 FamFG an, der den Kreis der Familiensachen definiert (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV Vorbem. 3.2.2 Rn 4). Keine Familiensachen sind danach die in Buch 3 bis Buch 8 des FamFG geregelten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also auch nicht die in Buch 7 geregelten Freiheitsentziehungssachen. Da die Definition des § 111 FamFG auch für andere Gesetze maßgeblich ist, die den Begriff der Familiensache verwenden (BT-Drucks 16/6308, S. 223), gilt sie ebenfalls im Rahmen von Nr. 1b der Vorbem. 3.2.2 VV. Hätte der Gesetzgeber dort alle Rechtsbeschwerden nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nicht lediglich die Rechtsbeschwerden in Familiensachen erfassen wollen, hätte es nahe gelegen, dies ebenso wie in den vergleichbaren Fällen der Nrn. 1c bis 1e der Vorbem. 3.2.2 VV durch die Formulierung "Rechtsbeschwerden nach dem FamFG" zum Ausdruck zu bringen.
2. Die Vergütung richtet sich auch nicht nach Teil 3 Abschnitt 5 VV (Nrn. 3502 VV). Für Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG enthält Teil 6 VV in Nr. 6300 VV eine Sonderregelung. Entgegen der Auffassung der Erinnerung gilt diese Vergütungsregelung auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Freiheitsentziehungssachen (AnwK-RVG/Schneider, 6. Aufl., VV 6300-6303 Rn 21). Dies ist aus der Anm. zu Nr. 6300 VV zu folgern, wonach die dort geregelte Gebühr für jeden Rechtszug entsteht. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Rechtsbeschwerde von der Vergütungsregelung ausgenommen sein soll, lässt sich der Norm nicht entnehmen.
Für die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung ist daher gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig.
Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin