Die Erinnerung erweist sich als begründet, weshalb die Vergütungsfestsetzung abzuändern war. Die Anschlusserinnerung ist hingegen nicht begründet.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG).

Die Kammer verweist zur Höhe der angemessenen und billigen Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV zunächst auf die nach eigener Prüfung durch die Kammer für zutreffend erachteten Gründe in dem Beschluss der 164. Kammer des SG Berlin v. 27.7.2011 – S 164 SF 3105/11 E, der den Beteiligten bekannt ist. Insbesondere weist die Kammer darauf hin, dass bereits die 164. Kammer zutreffend ausführt, dass die geltend gemachte und beantragte Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV i.H.v. 170,00 EUR netto nur deshalb billig und angemessen ist, weil beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit die knapp einstündige Wartezeit auf den Beginn des Verhandlungstermins berücksichtigt worden ist. Darüber hinaus ist auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren jedenfalls dann keine Nachliquidation möglich, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt die Gebühr in Ausübung seines Ermessens nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt hat (Festsetzung bei Rahmengebühren, Satzrahmengebühren oder wenn der Rechtsanwalt den Gegenstandswert bestimmt hat). Die nachträgliche Geltendmachung einer höheren Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens oder der nachträgliche Ansatz eines höheren Satzrahmens ist also auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren immer dann nicht möglich, wenn es darum geht, eine ursprünglich von dem Rechtsanwalt – nach seinem Ermessen bestimmte – Gebühr zu erhöhen (Enders, JurBüro 1995, 561, 562 ff.). Dies ist ständige Rspr. der Kostenkammern des SG Berlin.

Darüber hinaus nimmt die Kammer das vorliegende Erinnerungsverfahren zum Anlass, die ständige Rspr. der Kostenkammern des SG Berlin zur Problematik der Berücksichtigung von Wartezeiten (vgl. SG Berlin, Beschl. v. 25.1.2010 – S 165 SF 1315/09 E [= AGKompakt 2010, 28]) klarzustellen.

Ausgangspunkt der Honorierung durch die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV ist, wie die Kostenkammern des SG Berlin in ständiger Rspr. vertreten, alleine die Zurverfügungstellung der persönlichen Anwesenheit des prozessbevollmächtigten bzw. des beigeordneten Rechtsanwalts zur Durchführung eines Erörterungs- bzw. Verhandlungstermins auf Ladung des Gerichtes. Der Anspruch auf die Gebühr entsteht nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes für die Vertretung in einem Termin (vgl. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV). Handlungen, die der Vor- und Nachbereitung eines Termins dienen, sind über die Verfahrensgebühr abgedeckt (vgl. für die Strafgerichtsbarkeit: OLG Bremen, Beschl. v. 24.11.2011 – II AR 115/10). Damit ist vom Grundsatz her die Terminsgebühr an der im Protokoll vermerkten "Nettoanwesenheit" in der Verhandlung zu bemessen. Für die strafgerichtliche Hauptverhandlung gilt, dass Pausen und Unterbrechungen keine Hauptverhandlung sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.6.2012 – 2 Ws 83/12 m.w.Nachw.). Auch andere Handlungen des prozessbevollmächtigten bzw. des beigeordneten Rechtsanwalts (z.B. Beratung mit dem Mandanten, Vorbereitung des Termins, Verfassen von Beweisanträgen etc.) dienen letztlich zwar dem Termin, werden jedoch über andere Gebührentatbestände abgegolten (vgl. Nrn. 3102 f. VV). Ansonsten hätte es der prozessbevollmächtigte bzw. der beigeordnete Rechtsanwalt in der Hand, seine bereits vergüteten Tätigkeiten (z.B. die Vorbereitung des Termins oder die Beratung mit dem Mandanten) über Terminsunterbrechungen bzw. -pausen in den Erörterungs- oder Verhandlungstermin zu verlagern, um so künstlich eine längere Terminsdauer zu generieren und damit eine teilweise Doppelvergütung zu erreichen (vgl. für die strafgerichtliche Terminsgebühr OLG Frankfurt a.a.O.). Wartezeiten und Vorhaltezeiten, wie sie durch Pausen und Unterbrechungen während der Verhandlung entstehen, sind typische Begleiterscheinungen des Berufsbildes des Rechtsanwaltes und weder eigenständig vergütungspflichtig, noch stellen sie Besonderheiten dar, die durch Ausweitung bestehender Vergütungstatbestände aufgefangen werden müssen. Dem RVG liegt die Konzeption einer Mischkalkulation zu Grunde. Die Bewertung, ob der Rechtsanwalt die seiner Tätigkeit immanenten Warte- und Vorhaltezeiten "sinnvoll" nutzen kann, steht weder dem Urkundsbeamten noch dem Gericht zu. Ob er die Zeit für Gespräche auf dem Gerichtsflur nutzt, mittagessen geht, die öffentliche Bibliothek im Gericht nutzt, mit seinem Büro telefoniert oder sich anderweitig beschäftigt, ist alleine seine Entscheidung.

Die Dauer der Verhandlung ist als Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ein wesentliches Kriterium für die Bestimmung einer angemessenen Terminsgebühr (vgl. SG Berlin, a.a.O.). Dass Wartezeiten vor Terminen durchaus üblich sind und bereits bei der Höhe der Terminsgebühr berücksichtigt sind, ergibt sich zwanglos...

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