Den Antragstellerinnen war für ein einstweiliges Anordnungsverfahren auf Erlass mehrerer Gewaltschutzanordnungen gegen den Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe bewilligt und deren Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet worden. Das Gericht hatte die beantragten Anordnungen erlassen und diese zunächst bis zum 27.1.2012 befristet. Für dieses Verfahren rechnete die den Antragstellern beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte ihre Vergütung ab, die auch festgesetzt und ausgezahlt wurde. Vor Ablauf der Befristung beantragte die Verfahrensbevollmächtigte die Verlängerung der verhängten Maßnahmen im Wege einer weiteren einstweiligen Anordnung. Diesem Verlängerungsantrag wurde antragsgemäß stattgegeben und die Verfahrenskostenhilfe hierauf erstreckt. Daraufhin beantragte die Verfahrensbevollmächtigte die Festsetzung ihrer weiteren Vergütung für das Verlängerungsverfahren. Diesen Festsetzungsantrag wies die Rechtspflegerin des FamG mit der Begründung zurück, es handle sich nicht um eine andere Angelegenheit, sondern um die Abänderung der ursprünglichen einstweiligen Anordnung, also um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 16 Nr. 5 RVG. Der dagegen gerichteten Erinnerung hat die Richterin abgeholfen und die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Dagegen wiederum legte nunmehr die Landeskasse die vom FamG zugelassene Beschwerde ein, mit der daran festgehalten wird, dass es sich nicht um eine andere Angelegenheit, sondern lediglich um eine nach § 16 Nr. 5 RVG nicht zu vergütende Abänderung der ursprünglichen einstweiligen Anordnung handele. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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