Die Klägerin hatte gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Das LG hatte der Klage stattgegeben. Dagegen haben die Beklagten jeweils gesondert Berufung eingelegt. Hiernach hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit beiden gegnerischen Prozessbevollmächtigten ein Telefongespräch zur gütlichen Beilegung des Rechtstreits geführt. Es wurde sodann mit der Beklagten zu 1) gem. § 278 Abs. 6 ZPO ein Vergleich geschlossen, in dem diese sich unter anderem verpflichtete, ihre Berufung zurückzunehmen, was dann auch geschah. Später wies das OLG den Beklagten zu 2) darauf hin, dass beabsichtigt sei, dessen Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, woraufhin dieser seine Berufung zurücknahm. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das Gericht den Beklagten jeweils zu 1/2 auferlegt. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter anderem die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV beantragt. Das LG hat die Terminsgebühr abgesetzt, da das Berufungsgericht das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO gewählt habe und eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht geboten gewesen sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

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