Entscheidungsstichwort (Thema)

Terminsgebühr im Verfahren gem. § 522 Abs. 2 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entstehung der Terminsgebühr nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV setzt weder nach dem Wortlaut noch dem Zweck der Regelung voraus, dass für das zu erledigende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Daher kann der Anwalt eine Terminsgebühr auch im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO verdienen.

 

Normenkette

RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG-VV Nr. 3202; ZPO § 522 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 21.12.2011; Aktenzeichen 8 O 461/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden die Kostenfestsetzungsbeschlüsse I. und II. der Rechtspflegerin beim LG Köln vom 21.12.2011 (8 O 461/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des OLG Köln vom 31.8.2011 (24 U 185/10) sind von den Beklagten jeweils 2.882,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 17.9.2011 an die Klägerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu je ½.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 2.462,40 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat im vorangegangenen Rechtsstreit gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der Ausstellung von Scheinrechnungen geltend gemacht. Das LG hat der Klage durch Urteil vom 9.12.2010 stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten jeweils Berufung eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin mit beiden gegnerischen Prozessbevollmächtigten fernmündlich eine einvernehmliche Beilegung des Rechtstreits erörtert. Die Klägerin hat am 24.3.2010 mit der Beklagten zu 1) gem. § 278 Abs. 6 ZPO einen, eine Kostenregelung beinhaltenen Vergleich geschlossen, woraufhin jene mit Schriftsatz vom 6.4.2011 ihr Rechtsmittel vereinbarungsgemäß zurückgenommen hat.

Der hiesige 24. Zivilsenat hat mit Beschluss vom 14.7.2011 den Beklagten zu 2) darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, dessen Rechtsmittel durch Beschlussentscheidung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dieser hat daraufhin mit Schriftsatz vom 30.8.2011 seine Berufung ebenfalls zurückgenommen.

Mit Beschluss vom 31.8.2011 hat das Berufungsgericht unter Beachtung der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) getroffenen Regelung die Kosten des Berufungsverfahrens den Beklagten je zu ½ auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 16.9.2011 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin u.a. die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV, § 13 RVG i.H.v. 2.462,40 EUR gegen die Beklagten beantragt.

Das LG hat in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen I. und II. vom 21.12.2011 die Terminsgebühr abgesetzt, da das Berufungsgericht das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO gewählt habe und eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht geboten gewesen sei.

Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 9.1.2012 eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die angemeldeten Kosten einschließlich der Terminsgebühr festzusetzen.

II. Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die beanstandeten Kostenfestsetzungsbeschlüsse des LG sind teilweise abzuändern, denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat vorliegend neben der unstreitig entstandenen Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 3 RVG-VV verdient.

Nach der gesetzlichen Regelung reicht es dafür aus, dass eine Besprechung stattfindet, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist. Der Gesetzgeber will damit das Bemühen des Rechtsanwalts belohnen, auf eine endgültige Streitbeilegung hinzuwirken (vgl. BGH AGS 2010, 164; Anwaltsblatt 2007, 381 = FamRZ 2007, 721; SenE v. 4.7.2011 - 17 W 126/11; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Vorbem. 3 VV Rz. 107 m.w.N.). Das ist vorliegend der Fall gewesen, da Rechtsanwalt Q. nach Einlegung der Berufungen mit beiden gegnerischen Prozessbevollmächtigten Telefonate im Hinblick auf eine gütliche Regelung geführt hat.

Im Falle der Beklagten zu 1) haben diese Bemühungen, noch bevor der erkennende 24. Zivilsenat gegenüber dem Beklagten zu 2) das Verfahren gem. § 522 Abs. 2 ZPO gewählt hat, zum Vergleichsschluss und zur Rücknahme des Rechtsmittels geführt. Schon deswegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 1) die Terminsgebühr verdient (vgl. OLG Düsseldorf Beschl. v. 1.3.2011 - 10 W 163/10 -, AGS 2010, 322 f. = JurBüro 2011, 304 f. für den Fall eines Telefongesprächs mit dem Berichterstatter vor Erlass eines Hinweisbeschlusses gem. § 522 Abs. 2 ZPO).

Die Klägerin kann nach der Kostengrundentscheidung des Berufungsgerichts eine hälftige Terminsgebühr aber auch von dem Beklagten zu 2) verlangen. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass der 24. Zivilsenat diesem gegenüber vor Berufungsrücknahme einen Hinwei...

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