Die Erinnerung des Antragstellervertreters ist gem. §§ 56 Abs. 1, 33 RVG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg:

1. Für die Tätigkeit des Antragstellervertreters ist eine Terminsgebühr entstanden gem. Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104 VV. Der Antragstellervertreter hatte – ohne Mitwirkung des Gerichts – jedenfalls an zwei auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mit dem Antragsgegner teilgenommen. Eine Unterredung fand vor Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt statt, die zweite danach. Dass die Gespräche auf die Verfahrensbeendigung gerichtet waren, findet seinen Ausdruck auch darin, dass der Antragsgegner dem Antragstellervertreter im Rahmen dieses Gesprächs die letztlich zur Beendigung des Verfahrens führenden Jugendamtsurkunden überreichte. Es kann offen bleiben, ob darüber hinaus die Terminsgebühr auch für die telefonische Besprechung mit dem Jugendamt alleine angefallen wäre (bejahend Hartmann, KostG, 42. Aufl., Nr. 3104 VV Rn 14), da die Terminsgebühr jedenfalls nur einmal anfiel. Ergänzend wird auf die Ausführungen des OLG Köln im Beschl. v. 5.6.2012 und die dortigen Nachweise verwiesen.

2. Die Terminsgebühr ist auch von der bewilligten Verfahrenskostenhilfe abgedeckt. Gem. § 45 Abs. 1, 12 RVG erhält der im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung. Zu dieser gehört auch die o.g. Terminsgebühr. Dass diese nur für Anwälte, die Selbstzahler in einem gerichtlichen Verfahren vertreten, entsteht, nicht aber für Anwälte, die im Rahmen von bewilligter Verfahrenskostenhilfe beigeordnet sind, ist im Gesetz nicht festgehalten. Der Grundsatz der Waffengleichheit spricht auch dagegen (vgl. zu diesem Gedankengang die zur Vergleichsgebühr ergangene Rspr. des BGH NJW 1988, 494 und des hiesigen Beschwerdesenats, Beschl. v. 19.12.2005 – 27 WF 126/05 [= AGS 2006, 138]). Auf die Ausführungen des OLG Köln im Beschl. v. 5.6.2012, denen sich das Gericht anschließt, wird ergänzend verwiesen.

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