Die Beschwerde ist bereits unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Die rechtliche Bewertung der Beschwerde des Klägers richtet sich nach den §§ 33 ff. RVG. Danach ist der Kläger nicht beschwerdebefugt. Das führt zur Unzulässigkeit seiner Beschwerde.
a) In Rspr. und Lit. ist umstritten, nach welchem Wert sich die anwaltlichen Gebühren im Falle der Erledigung des Rechtsstreits im Wege eines gerichtlichen Vergleichs richten. In Betracht kommt einerseits ein nach § 63 Abs. 2 GKG durch das Gericht festgesetzter Gerichtskostenwert, der gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich ist. Alternativ kommt ein gem. § 33 Abs. 1, 2. Alt. RVG festgesetzter Gebührenstreit- bzw. Gegenstandswert in Betracht. Von der Entscheidung für den einen oder anderen Wert hängt ab, welche Verfahrensvorschriften für die Beschwerde gelten.
Ursächlich für den Streit um das richtige Verfahren für die Wertfestsetzung ist die Tatsache, dass bei der Erledigung eines Rechtsstreits im Urteilsverfahren durch Vergleich die nach der Verfahrensordnung im Urteilsverfahren grundsätzlich anfallenden Gerichtsgebühren gem. Vorbem. 8 GKG-KostVerz. ausnahmsweise entfallen. Damit bedarf es keiner Festsetzung eines Gerichtskostenwerts gem. § 63 Abs. 2 GKG. Zudem liegt, soweit es sich nicht um einen Mehrvergleich handelt, kein Fall des § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG vor, da sich gerichtliche und anwaltliche Tätigkeit auf denselben Gegenstand beziehen und sich Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren demnach grundsätzlich nach einem der Höhe nach gleichen Wert richten.
aa) Mit dem Argument, im Falle des nachträglichen Entfallens der Gerichtsgebühren (z.B. aufgrund eines Vergleichs) komme eine Wertfestsetzung allein für die Berechnung von Rechtsanwaltsgebühren in Frage, vertreten Teile der Rspr. und Lit. die Auffassung, die Wertfestsetzung müsse sich nach § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG richten (so grundlegend LAG Hessen 21.1.1999 – 15/6 Ta 630/98; 25.2.2011 – 1 Ta 483/10; LAG Rheinland-Pfalz 10.10.2011 – 1 Ta 179/11; LAG Hamburg 12.4.2010 – 4 Ta 5/10; LAG Schleswig-Holstein 26.4.2011 – 3 Ta 60/11; Schwab/Maatje, NZA 2011, 769).
bb) Die Gegenauffassung, wonach sich die Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 32 Abs. 1 RVG richte, beschränkt den Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1, 2. Alt. RVG auf die Fälle, in denen nach der Verfahrensordnung eine Gebührenerhebung nicht vorgesehen ist (insbesondere gem. § 2 Abs. 1 GKG im Beschlussverfahren). Würden nach der Verfahrensordnung grundsätzlich Gerichtsgebühren ausgelöst, so sei es streitwertrechtlich nicht relevant, wenn diese später entfallen und Gerichtsgebühren dann tatsächlich nicht erhoben werden. So bleibe der Grundsatz gewahrt, dass sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem für die Gerichtskosten maßgeblichen Wert berechnen. § 33 RVG sei auch in diesen Fällen gegenüber § 32 Abs. 1 RVG subsidiär (so etwa LAG Düsseldorf 5.12.2006 – 6 Ta 583/06; LAG Hamm 28.4.2006 – 6 Ta 95/06; LAG Baden-Württemberg 21.2.2006 – 3 TA 23/06; LAG Baden-Württemberg 14.7.2011 – 5 Ta 101/11; Creutzfeld, NZA 1996, 956).
b) Die Beschwerdekammer folgt der unter II 1 a) aa) dargestellten Ansicht. Die Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich bei Erledigung des Rechtsstreits im Urteilsverfahren durch Vergleich nach § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG.
Die Festsetzung eines Gerichtskostenwerts nach § 63 Abs. 2 GKG, obwohl Gerichtskosten tatsächlich nicht erhoben werden, wäre reiner Formalismus. Der Wert würde allein zu dem Zweck festgesetzt, um eine Berechnungsgrundlage für die Rechtsanwaltsgebühren gem. § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 32 Abs. 1 RVG zu schaffen. In diesem Fall und für diesen Zweck ist jedoch das Verfahren nach § 33 RVG sachnäher. Das ergibt der Vergleich der beiden Wertfestsetzungsverfahren. Das Verfahren nach § 63 Abs. 2 GKG unterscheidet sich von dem nach § 33 RVG in wesentlichen Punkten, etwa hinsichtlich der Möglichkeit der Wertfestsetzung und Wertänderung von Amts wegen, hinsichtlich der längeren Beschwerdefrist, der Kostenerhebung im Beschwerdeverfahren und der Wirkung des Festsetzungsbeschlusses zwischen den Beteiligten. Hintergrund ist, dass das Verfahren nach dem GKG zur Entlastung der Kostenbeamten die Festsetzung eines korrekten Gerichtskostenwertes und damit eine korrekte Erhebung der Gerichtsgebühren möglichst umfangreich absichern soll. Das Verfahren über die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nach dem RVG bietet dagegen keine vergleichbaren Möglichkeiten, einen einmal festgesetzten Beschluss nachträglich abzuändern bzw. zu korrigieren. Der Gesetzgeber sah hierfür offensichtlich kein Bedürfnis.
Werden nun Gerichtsgebühren tatsächlich nicht erhoben, besteht keine Notwendigkeit für die Anwendung des mit einer anderen Zielrichtung ausgestalteten Wertfestsetzungsverfahrens nach dem GKG. Für diese Fälle ist nach dem Willen des Gesetzgebers das Verfahren nach dem RVG das sachnähere, da der gerichtlich festgesetzte Wert allein für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich ist. ...