- Die Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich bei Erledigung des Rechtsstreits im Urteilsverfahren durch Vergleich nach § 33 Abs. 1, 2. Alt. RVG.
- Wird auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten der Gegenstandswert nach § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt, so wirkt diese Festsetzung nur zwischen ihm und seinem Auftraggeber, nicht aber auch zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und seinem Auftraggeber.
- Daher kann der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch eine solche Wertfestsetzung nicht beschwert sein, sodass eine von ihm dennoch eingelegte Beschwerde unzulässig ist.
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