1. Die Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich bei Erledigung des Rechtsstreits im Urteilsverfahren durch Vergleich nach § 33 Abs. 1, 2. Alt. RVG.
  2. Wird auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten der Gegenstandswert nach § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt, so wirkt diese Festsetzung nur zwischen ihm und seinem Auftraggeber, nicht aber auch zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und seinem Auftraggeber.
  3. Daher kann der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch eine solche Wertfestsetzung nicht beschwert sein, sodass eine von ihm dennoch eingelegte Beschwerde unzulässig ist.

LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 15.12.2011 – 6 Ta 198/11

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