Zutreffend hat der Antragstellervertreter den Wert der Ehesache mit insgesamt 35.902,00 EUR berechnet.
Gem. § 43 Abs. 1 FamGKG bestimmt sich der Verfahrenswert in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten nach dem Ermessen des Gerichts.
a) Bei den Einkommensverhältnissen ist nach std. Rspr. auszugehen von den beiderseitigen Nettoeinkünften zuzüglich des Kindergeldes (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4.4.2008 – 2 WF 40/08; OLG Hamm, Beschl. v. 10.1.2012 – 5 WF 173/11 m.w.N.; vgl. auch die Übersicht in Schneider/Herget/Thiel, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn 7169a "Kindergeld") abzüglich pauschaler Aufwendungen für die Kinder von je 250,00 EUR (OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Hamm a.a.O., allerdings mit 300,00 EUR; vgl. auch die Übersicht in Schneider/Herget/Thiel, a.a.O., Rn 7180a). Daraus errechnen sich 13.152,00 EUR.
b) Für die Vermögensverhältnisse ist ein gemeinsames Nettovermögen von 500.000,00 EUR unstreitig. Die abzusetzenden Freibeträge belaufen sich nach std. Rspr. der Karlsruher und Freiburger Familiensenate auf je 15.000,00 EUR für die Ehegatten und je 7.500,00 EUR für die Kinder (vgl. etwa FamRZ 2008, 2050, 2051; 1999, 1288).
Zwar wird teilweise vertreten, dass ein Freibetrag von 60.000,00 EUR je Ehegatte anzunehmen ist (vgl. etwa OLG Koblenz FamRZ 2003, 1681, 1682 [= AGS 2003, 409]; OLG Hamm FamRZ 2006, 353 – dort sogar 64.000,00 EUR je Ehegatte; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1940 [= AGS 2011, 451]; OLG München, Beschl. v. 15.4.1998 – 26 WF 1314/97; vgl. auch die Übersicht in Schneider/Herget/Thiel, a.a.O., Rn 7223a). Im Fall des OLG Stuttgart war die Beschwerde allerdings nicht von dem Verfahrensbevollmächtigten, sondern von der Partei selbst eingelegt worden und das Gericht hatte daher den von der Partei geltend gemachten Freibetrag von 60.000,00 EUR als der Partei günstig akzeptiert.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren gibt aber keinen Anlass, von der gefestigten Rechtsprechung der Senate des OLG Karlsruhe abzuweichen. Die Vertreter der anderen Meinung verweisen auf die Analogie zu dem bis 1997 geltenden § 6 Vermögenssteuergesetz. Vermögenssteuerpflicht und familiengerichtliche Verfahrenswertfestsetzung haben jedoch grundsätzlich verschiedene gesetzliche Zielsetzungen (ebenso Schneider/Herget/Thiel, a.a.O., Rn 7221). Mit der steuerrechtlichen Freistellung bestimmter (kleinerer) Vermögen dürfte der Gesetzgeber zum einen politische Ziele verfolgt haben, zum anderen aber auch die Steuerverwaltung von der Erhebung geringfügiger Steuerbeträge entlasten wollen. Beide Ziele sind vorliegend nicht unmittelbar einschlägig, da ein Verfahrenswert in jedem Fall festgesetzt wird, zumal aufgrund überschlägiger Berechnung. Auch die fortschreitende Geldentwertung gebietet jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine erneute Anpassung, da der Freibetrag von ursprünglich 20.000,00 DM in der Folge bereits ganz erheblich auf 30.000,00 DM (jetzt 15.000,00 EUR) angehoben wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein erhöhter Freibetrag umgekehrt zu geringeren Anwaltsgebühren und Gerichtskosten führt. Dafür gibt es angesichts der allenfalls maßvollen Anpassungen der Gebührensätze in den letzten Jahrzehnten keinen Anlass. Die Freiburger und die Karlsruher Familiensenate haben erst im Jahr 2009 die gemeinsame Überzeugung erneuert, dass Freibeträge von 15.000,00 EUR je Ehegatte und von 7.500,00 je Kind angemessen sind. Eine Änderung der gefestigten Rspr. ist nach allem nicht veranlasst.
Es errechnen sich daher zutreffend 455.000,00 EUR, von denen 5 % (= 22.750,00 EUR) zu berücksichtigen sind.
2. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich ist auf 7.890,00 EUR (6 x 1.315,00 EUR) festzusetzen. Dies beruht auf der Berücksichtigung von sechs Anrechten.
Nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist bei der Verfahrenswertfestsetzung "jedes Anrecht" zu berücksichtigen. Das OLG Stuttgart hat in der vom Antragstellervertreter zitierten Entscheidung darauf hingewiesen, dass nach Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages die Formulierung in der Regierungsvorlage "für jedes auszugleichende Anrecht" geändert wurde in "für jedes Anrecht" (OLG Stuttgart, Beschl. v 13.9.2010 – 16 WF 205/10 [= AGS 2010, 557]). Damit sollte klargestellt werden, dass jedes verfahrensgegenständliche Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen ist, und zwar auch dann, wenn es im Ergebnis nicht zu einem Ausgleich im Wege einer internen oder externen Teilung des Anrechts kommt (BT-Drucks 16/11903, S. 61).
Anrechte i.S.d. Versorgungsausgleiches sind gem. § 2 Abs. 1 VersAusglG im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen. Daran fehlt es jedenfalls, wenn die eingeholte Auskunft eindeutig – das heißt ohne Notwendigkeit eingehender Prüfung – ergibt, dass es sich überhaupt nicht um ein Anrecht handelt, das nach seiner Art im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden könnte, ...