Der Antragsteller hatte mit der am 6.7.2010 eingereichten Antragsschrift die Antragsgegnerin auf Auskunftserteilung und Zahlung des sich nach Auskunftserteilung ergebenden Trennungsunterhalts ab dem 1.6.2010 in Anspruch genommen.
Die Antragsschrift wurde der Antragsgegnerin am 27.7.2010 zugestellt.
Das AG hat den Verfahrenswert auf 500,00 EUR festgesetzt.
Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers hat das AG die Wertfestsetzung dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für die Auskunftsstufe 2.240,00 EUR beträgt.
Im Termin v. 2.12.2010 haben die Parteien sich in einem Teilvergleich dahingehend geeinigt, dass eine gemeinsame Immobilie veräußert werde und zwar meistbietend nicht unter 175.000,00 EUR. Der Verkauf soll über Makler erfolgen, um deren Beauftragung sich beide Beteiligte kümmern Der Verkauf soll nach Möglichkeit bis zum 31.3.2011 erfolgen.
Die Parteien haben weiter zur Auskunftsstufe streitig verhandelt.
Die Antragsgegnerin hat anschließend widerantragstellend den Antragsteller auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen.
Die Parteien haben im Termin sodann die Auskunftsanträge wechselseitig anerkannt. Später hat der Antragsteller den Leistungsantrag für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
Das AG hat die Verfahrenswerte wie folgt festgesetzt:
Auskunftsstufe |
500,00 EUR |
Teilvergleich (mündliche Verhandlung v. 2.12.2010) |
1.000,00 EUR |
Auskunftsantrag Antragsgegnerin |
500,00 EUR |
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, die anführt, bei einer Stufenklage sei jeweils der höhere Wert maßgebend, § 38 FamGKG. Der Leistungsantrag sei, wenn der Antrag nach Auskunftserteilung unbeziffert bleibe, nach dem höheren Wert des Leistungsantrages zu schätzen.
Lediglich die Terminsgebühr könne herabgesetzt werden, wenn diese nur nach dem Wert des Auskunftsanspruches entstanden sei. Der Wert des gegebenenfalls für die Terminsgebühr relevanten Auskunftsanspruches sei nicht pauschal zu bemessen, sondern bestimme sich nach § 42 FamGKG und betrage ca. 1/10 bis 1/3 des erwarteten Unterhaltsanspruches.
Das Gericht habe bereits den Verfahrenswert für die Auskunftsstufe auf 2.240,00 EUR und damit ¼ des Verfahrenswertes des damals geschätzten Leistungsanspruches angesetzt (14 x 640,00 EUR monatlich) 8.960,00 EUR. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich der Wert verringert haben solle.
Beantragten beide Beteiligte wechselseitig Auskunft bezüglich des Einkommens des jeweils anderen, so handele es sich um unterschiedliche Gegenstände, die gesondert zu bewerten und zu addieren seien, §§ 38, 33 FamFG. Da die Antragsgegnerin keinen eigenen Unterhaltsanspruch verfolge, sei nur eine pauschale Verfahrenswertbemessung möglich, wie sie das Gericht vorgenommen habe. Allerdings erscheine der Ansatz von 500,00 EUR nicht angemessen.
Der Wert für den Teilvergleich sei mit 1.000,00 EUR zu niedrig angesetzt. Bei einem von den Beteiligten angegebenen Wert der Immobilie von mindestens 175.000,00 EUR sei als Mindestwert zumindest ein quotaler Anteil des hälftigen Miteigentumswertes beider Ehegatten von 25 Prozent von 175.000,00 EUR : 2 = 21.875,00 EUR anzunehmen.
Unter Zugrundelegung vorliegender Erwägungen sei der Verfahrenswert mindestens mit (8.960,00 EUR + 1.000,00 EUR =) 9.960,00 EUR, der Wert der zusammengerechneten Auskunftsanträge, der für die Terminsgebühr relevant sei, mit (2.240,00 EUR + 1.000,00 EUR =) 3.240,00 EUR und der Vergleichsmehrwert über die nicht rechtshängigen Ansprüche mit mindestens 21.875,00 EUR festzusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie führt an, dem Antragsteller habe von Anfang an kein Unterhaltsanspruch zugestanden, da er nachweislich mehr verdient habe als die Antragsgegnerin und sich zudem bereits vor der Trennung einer anderen Frau zugewandt habe, mit der er inzwischen ein Kind erwarte.
Der Teilvergleich sei wertmäßig nicht bzw. nicht mit einem höheren als dem festgesetzten Wert anzusetzen, da er keinen objektiven Wert für die Verfahrensbeteiligten habe und mangels vollstreckungsfähigen Inhalts auch nicht haben könne.
Das AG hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und die Verfahrenswerte wie folgt festgesetzt:
Auskunftsstufe |
2.240,00 EUR |
Teilvergleich (mündliche Verhandlung v. 2.12.2010) |
1.000,00 EUR |
Auskunftsantrag Antragsgegnerin |
1.000,00 EUR |
Zur Begründung wird ausgeführt, dass für den Zahlungsanspruch keine geringere Wertfestsetzung erfolgen könne als die getroffene.
Mit der Vereinbarung hätten die Beteiligten eine einverständliche Vorgehensweise, nämlich freihändige Veräußerung der Immobilie – statt gegebenenfalls Zwangsversteigerung – bezweckt. Eine Verfahrenswertfestsetzung nach billigem Ermessen gem. § 42 FamFGKG sei daher in der erfolgten Höhe sachgerecht.
Bezüglich des Widerantrages der Antragsgegnerin griffen obige Ausführungen zu § 38 FamGKG im Rahmen des Stufenklageantrages. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei im Wege der ...