Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Der Streitwert für das gesamte Verfahren ist nicht, wie vom AG angenommen, auf 2.240,00 EUR, sondern auf 8.960,00 EUR festzusetzen. Für die Auskunftsstufe ist allerdings ein gesonderter Wert von bis 2.240,00 EUR festzusetzen. Der Wert für die Vereinbarung beträgt zutreffend 8.750,00 EUR.
Bei Erhebung eines Stufenklageantrages, gerichtet zunächst auf Auskunft und sodann auf der Grundlage der erteilten Auskunft auf Zahlung, bemisst sich der Streitwert gem. § 38 FamGKG nach dem höheren der verbundenen Ansprüche, das ist in der Regel der Zahlungsanspruch (OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1704).
Der höchste Streitwert, der sich nach dem Zahlungsanspruch bemisst, ist stets maßgebend für die gerichtliche und die anwaltliche Verfahrensgebühr, während sich der Streitwert für die Terminsgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe richtet, in der diese Gebühren anfallen, wenn z.B. eine mündliche Verhandlung nur zum Auskunftsanspruch stattfindet (OLG Stuttgart FamRZ 2008, 533).
Für die Bewertung des Zahlungsanspruchs sind die Vorstellungen des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn die spätere Bezifferung dahinter zurückbleibt oder sich gar in der Auskunftsstufe ergibt, dass aufgrund der vorgelegten Zahlen ein Auskunftsanspruch überhaupt nicht besteht (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71).
Hinreichende Anhaltspunkte, die Rückschlüsse auf die objektiv zu verstehenden Vorstellungen des Antragstellers (vgl. hierzu BGH FamRZ 1993, 1189) ermöglichen würden, ergeben sich aus der Berechnung des Antragstellers v. 24.8.2010. Demnach ist der Antragsteller bei Verfahrenseinleitung von einem monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 640,00 EUR ausgegangen; dieser verdeutlicht seine subjektiven Erwartungen.
Die Berechnung des Verfahrenswertes folgt aus § 51 Abs. 1 und Abs. 2 FamGKG i.V.m. den §§ 34, 38 FamGKG.
In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen – wie hier -, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung, § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Gem. § 51 Abs. 2 FamGKG werden die bei Einreichung des Klageantrags fälligen Beträge dem Wert hinzugerechnet.
Beim Vorliegen eines Stufenantrages – wie hier – ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend, § 38 FamGKG. Das ist der – zur Zeit der Einreichung des Stufenantrags noch nicht bezifferte – Antrag zu 3) aus dem Schriftsatz v. 6.7.2010, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller den nach Erfüllung der Auskunftsverpflichtung noch zu beziffernden Trennungsunterhalt seit Juni 2010 zu zahlen, d.h. der Leistungsantrag. Maßgeblich für die Wertberechnung in Familiensachen ist gem. § 34 FamGKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug. Das ist hier der Zeitpunkt des Eingangs des Stufenantrages am 6.7.2010.
Da der Antragsteller zuletzt von einem monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 640,00 EUR nach Auskunftserteilung ausgegangen ist, ist dieser der Wertermittlung zugrunde zu legen, sodass der Zahlungsanspruch sich auf (640,00 EUR x 12 =) 7.680,00 EUR beläuft. Da die Monate Juni und Juli 2010 zum rückständigen Unterhalt gehören, setzt sich der Zahlungsrückstand aus zwei Monaten in Höhe von (2 x 640,00 EUR =) 1.280,00 EUR zusammen, sodass sich der Wert des Zahlungsanspruches auf 8.960,00 EUR erhöht.
Hinsichtlich der Auskunftsstufe bedarf es jedoch einer gesonderten Wertfestsetzung. Denn über die Zahlungsstufe ist nicht verhandelt worden. Vielmehr hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung am 2.12.2010 u. 1.9.2011 nur in der Auskunftsstufe und nicht über den Zahlungsantrag in Höhe von 640,00 EUR monatlich stattgefunden. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV ist somit nur bezogen auf die Auskunftsstufe entstanden. Für die Auskunftsstufe ist daher ein gesonderter Wert festzusetzen.
Bei dem Auskunftsantrag bemisst sich der Wert nach einem Bruchteil des vollen voraussichtlichen Anspruchs (FamVerf/Gutjahr, § 1, Rn 622). Dieser Bruchteil ist gem. § 3 ZPO mit 1/5 bis 1/4 anzusetzen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn 16 "Auskunft"). Es bestehen keine Bedenken, im vorliegenden Fall das Interesse des Antragstellers an der Durchsetzung des Leistungsanspruches mit 1/4 zu bewerten. Für die Auskunftsstufe ergibt sich somit ein Wert von 2.240,00 EUR.
Das AG hat den Wert für die Vereinbarung zu Unrecht auf 1.000,00 EUR festgesetzt, wobei der Streit, ob die Aufnahme von 1.000,00 EUR – wie aus dem Tenor ersichtlich – irrtümlich erfolgt ist, wie der Berichtigungsantrag der Antragsgegnerin v. 16.7.2012 meint, da die Gründe weiter von 500,00 EUR ausgehen, dahinstehen kann.
Der Auffassung der Beschwerde kann nur teilweise gefolgt werden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers weist zu Recht darauf hin, dass auch vorsorglich in eine Vereinbarung aufgeno...