Die Beteiligten streiten über die Höhe der im Rahmen des vor dem SG geführten Verfahrens aus der Staatskasse zu gewährenden Gebühren und Auslagen.
1. Dem Erinnerungsverfahren liegt das vorbezeichnete Klageverfahren (im Folgenden nur: Ausgangsverfahren) zugrunde. In diesem Verfahren hatten die beiden Kläger durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 9.10.2013 Klage erhoben, mit der sie Leistungen nach dem SGB II geltend machten. Das Verfahren endete durch angenommenes Anerkenntnis am 17.2.2014; parallel zur Annahme des Anerkenntnisses erklärte der Erinnerungsführer, dass Kostenanträge im Ausgangsverfahren nicht gestellt würden. Zuvor war den Klägern mit Beschl. v. 23.1.2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers mit Wirkung ab Rechtshängigkeit gewährt worden. Der Erinnerungsführer hatte die Kläger bereits in dem dem Ausgangsverfahren vorausgehenden Vorverfahren vertreten.
2. Nach Abschluss des Verfahrens begehrte der Erinnerungsführer die endgültige Festsetzung seiner Vergütung gegen die Staatskasse wie folgt unter gleichzeitiger Erklärung, keine Vorschüsse oder sonstige Zahlungen erhalten zu haben:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
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300,00 EUR |
Mehrvertretungszuschlag, Nr. 1008 VV |
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90,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV |
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270,00 EUR |
Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
680,00 EUR |
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19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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129,20 EUR |
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809,20 EUR |
Demgegenüber setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung unter dem 28.2.2014 wie folgt fest:
Verfahrensgebühr, Nrn. 3102, 1008 VV |
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130,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV |
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180,00 EUR |
Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
330,00 EUR |
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19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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62,70 EUR |
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392,70 EUR |
Zur Begründung der gegenüber dem Antrag reduziert festgesetzten Gebühren führte der Urkundsbeamte aus, dass das Ausgangsverfahren insgesamt unterdurchschnittlichen Umfang und Schwierigkeit aufgewiesen habe. Zudem hätten sich erhebliche Synergieeffekte aus dem Verfahren S 2 AS 164/13 mit parallelem Streitgegenstand ergeben; daraus folge eine angemessen Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung des nach Nr. 1008 VV erhöhten Rahmens (65,00 bis 715,00 EUR) von 260,00 EUR, so dass die geforderte Gebühr unbillig sei. Auf diese Verfahrensgebühr sei sodann die für die Vertretung durch den Erinnerungsführer im Vorverfahren entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen. Diese Anrechnung habe unter Heranziehung der Auffassung des HessVGH in seinem Beschl. v. 27.6.2013 – 6 E 600/13 u.a. – unabhängig davon zu erfolgen, ob die Geschäftsgebühr tatsächlich gezahlt worden sei, da es nach dem Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 4 VV nur auf das Entstehen der Gebühr ankomme. Zudem habe der Erinnerungsführer auf eine Kostenerstattung durch den Beklagten des Ausgangsverfahrens selbst verzichtet. Daraus ergebe sich die Höhe der Verfahrensgebühr von 130,00 EUR.
Die "fiktive" Terminsgebühr Nr. 3106 VV sei nach Abs. 2 der zugehörigen Anmerkung ohne Berücksichtigung der Erhöhung gem. Nr. 1008 VV in Höhe von 90 % der Verfahrensgebühr festzusetzen, somit also auf 180,00 EUR (90 % von 200,00 EUR).
3. Gegen diese Festsetzung wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner als "Beschwerde" bezeichneten Erinnerung vom 26.3.2014, die am selben Tag bei dem SG Fulda eingegangen ist. Zur Begründung führt er aus, dass die Kürzung der Verfahrensgebühr wegen "fiktiver möglicher Gebührenansprüche" gegenüber dem Verfahrensgegner dem "Wortlaut sowie der gesetzlichen Regelung des RVG" widerspreche. Einen förmlichen Antrag hat der Erinnerungsführer nicht gestellt. Gleichzeitig hat er angekündigt, dass eine weitere Stellungnahme in diesem Verfahren nicht erfolgen werde.
4. Der Erinnerungsgegner hat beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG ergebe sich ein unterdurchschnittlicher Aufwand des Erinnerungsführers im Ausgangsverfahren. Die besondere Bedeutung der SGB II-Angelegenheit für die Kläger des Ausgangsverfahrens werde durch deren geringe Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert, so dass sich unter Beachtung von Nr. 1008 VV eine angemessene Gebühr von 260,00 EUR ergebe.
Zutreffend habe der Urkundsbeamte auch die hälftige Anrechnung der entstandenen Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV auf die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV vorgenommen. Einer Geltendmachung der Gebühr durch einen Rechtsanwalt sei nicht Voraussetzung der Anrechnung. Aus der Gesetzesbegründung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drucks 15/1971, S. 209) ergebe sich der Gesetzeszweck, die gebührenrechtliche Gleichbehandlung eines Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhalte, mit demjenigen auszuschließen, der bereits zuvor außergerichtlich tätig gewesen sei, da Letzteres den Umfang der gerichtlichen Tätigkeit des Anwalts beeinflusse. Die Anrechnungsregelung stelle daher auf die Leistung des Anwalts ab, nicht aber auf die Geltendmachung der zuvor entstandenen Geschäftsgebühr.
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