Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache selbst vollen Erfolg. Die Kostenfestsetzung durch die Rechtspflegerin bezüglich der in Rede stehenden Gebühr ist rechtsfehlerhaft erfolgt. Insoweit ist der Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben.
1. Eine Kostenfestsetzung zugunsten der Erben hätte (noch) nicht ergehen dürfen. Dies deshalb nicht, weil die Antragsteller in das die Kostengrundentscheidung enthaltende Urteil des LG nicht einbezogen sind. Gem. § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten nur aufgrund eines für die Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Antragsbefugt ist deshalb nur derjenige, zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO ergangen ist (BGH NJW 2009, 233). Ist dies nicht der Fall, etwa weil die Prozesspartei verstorben ist, so bedarf es einer Titelumschreibung in Gestalt einer auf den/die Rechtsnachfolger lautenden Ausfertigung, § 727 ZPO (BGH JurBüro 2010, 480 = MDR 2010, 838 [= AGS 2011, 408]; KG JurBüro 1982, 1562 = Rechtspfleger 1982, 353; Senat, Beschl. v. 13.4. 2011 – 17 W 320/10 Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn 21 "Erben").
Hieran fehlt es, da im Rubrum des landgerichtlichen Urteils allein der verstorbene beklagte Rechtsanwalt C als Partei genannt ist. Das hat wiederum seinen Grund unstreitig darin, dass weder der Prozessbevollmächtigte noch die Erben den Todesfall dem Gericht mitgeteilt haben. Mithin kommt eine Kostenfestsetzung zugunsten der Erben vor einer Titelumschreibung nicht in Betracht.
Eine Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses insgesamt hat aus Rechtsgründen zu unterbleiben, da der Kläger die Festsetzung nur bezüglich der Mehrvertretung angegriffen hat, im Übrigen Rechtskraft eingetreten ist.
2. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass dann, wenn eine Titelumschreibung vorgenommen würde, die Festsetzung einer erhöhten Verfahrensgebühr mit Erfolg beantragt werden könnte.
a) Nach höchstrichterlicher Rspr. stellt eine aus mehreren Personen bestehende Erbengemeinschaft eine Auftraggebermehrheit i.S.v. Nr. 1008 VV dar. Sie ist weder rechts- noch parteifähig, kann einer BGB-Gesellschaft nicht gleichgestellt werden (BGH NJW 2006, 3715 = FamRZ 2007, 41; AnwBl 2004, 450 = FamRZ 2004, 1193; Rpfleger 2002, 625).
b) Insbesondere in der älteren Rspr. (etwa: OLG Koblenz MDR 1993, 284) wurde die Ansicht vertreten (so noch immer: Hartmann, KostG, 43. Aufl., Nr. 1008 VV Rn 9, der sich aber zu Unrecht auf BayObLG JurBüro 2002, 472 beruft), die Erbengemeinschaft sei als nur ein einziger Auftraggeber zu behandeln, wenn sie in den vom Erblasser erteilten Auftrag eintrete, so dass es nur zu einer Erhöhung der Geschäfts- (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO; Nr. 2300 VV) bzw. der Prozess- (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) oder der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) nicht kommen könne.
Richtigerweise geht die heute h.M. davon aus, dass mit dem Erbfall nicht mehr der Erblasser als Auftraggeber anzusehen ist, sondern jeder der Erben, wobei der Auftrag von diesen gegenüber dem Rechtsanwalt nicht erneuert werden muss. Es kommt nicht auf die Anzahl der Geschäftsbesorgungsverträge an, damit es zu einer Erhöhung der Geschäfts- oder der Verfahrensgebühr kommt, sondern ausschließlich darauf, für wie viele Auftraggeber/Erben der Rechtsanwalt sodann tätig wird (BayObLG, a.a.O.; OLG München JurBüro 1985, 1651, 1653; OLG Köln JurBüro 1986, 1663; OLG Hamm JurBüro 1989, 192, 193; JurBüro 1994, 730; OLG Hamburg MDR 1989, 830; OLG Saarbrücken JurBüro 1990, 1612; OLG Bamberg JurBüro 1991, 821; OLG Zweibrücken JurBüro 1995, 304; OLG Koblenz MDR 1997, 891; OLG Brandenburg AGS 2008, 21 = JurBüro 2007, 524; OLG Schleswig JurBüro 1989, 1391; OLG Stuttgart MDR 1990, 1126; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 21. Aufl., Nr. 1008 Rn 82; Zöller/Herget, § 91 Rn 13 "Erbengemeinschaft").
c) Darauf, dass es durch den Umstand, dass der Rechtsanwalt ab dem Erbfall mehrere Personen vertritt, tatsächlich zu einer Mehrarbeit kommt, soll es nach allgemeiner Ansicht nicht ankommen (OLG Hamm, Bamberg, Zweibrücken, jeweils a.a.O.; a.A. wohl: OLG Bremen, Beschl. v. 1.7.1992 – 2 W 46/92). Zur Begründung wird angegeben, dass davon auszugehen sei, dass auf Seiten des Rechtsanwaltes bei Vertretung mehrerer Auftraggeber in der Regel eine gewisse Mehrarbeit anfällt. Ob dies tatsächlich der Fall sei, bedürfe keiner gesonderten Darlegung oder Überprüfung. Der Gesetzgeber habe aus Praktikabilitätsgründen eine pauschalisierende Regelung getroffen, um eine einfache Anwendung des Gesetzes zu gewährleisten. Solches würde jedoch verfehlt, wenn in jedem Einzelfall eine gesonderte Überprüfung stattzufinden hätte (Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1008 Rn 2, 41).
d) Als weiterer Grund für eine Mehrvergütung wird angegeben, dass der Rechtsanwalt bei Vertretung mehrerer Mandanten einem erhöhten Haftungsrisiko ausgesetzt sei (OLG Koblenz MDR 1997, 891, 892 [= AGS 1998, 3]; Müller-Rabe, a.a....