ZPO a.F. §§ 127, 120 Abs. 4 ZPO n.F. §§ 127, 120a
Leitsatz
Gegen die Entscheidung, mit der im Rahmen bewilligter VKH/PKH aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse gem. § 120 Abs. 4 ZPO a.F. (entspricht § 120a ZPO) der Wegfall der laufenden Ratenzahlungsverpflichtung eines Verfahrensbeteiligten angeordnet wird, ist der diesem beigeordnete Rechtsanwalt nicht beschwerdebefugt.
OLG Celle, Beschl. v. 13.8.2014 – 10 WF 401/13
1 Sachverhalt
Das AG hatte der Antragstellerin für das vorliegende Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt und ihr ihre Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Zugleich war ihr die Leistung monatlicher Raten in Höhe von 75,00 EUR auf die Verfahrenskosten auferlegt worden. Das Scheidungsverfahren ist durch noch am selben Tage rechtskräftig gewordenen Beschluss abgeschlossen worden.
Auf Antrag der – zwischenzeitlich arbeitslos gewordenen – Antragstellerin hat das FamG den VKH-Beschluss dahin geändert, dass von der Antragstellerin ab März 2012 keine Raten auf die Verfahrenskosten mehr zu zahlen sind.
Gegen diesen Änderungsbeschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und behauptet, die Antragstellerin verfüge nach wie vor über erhebliche Einkünfte. Das FamG hat in der Folge von der Antragstellerin erneut die Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der entsprechenden Belege gefordert. Nachdem es erneut zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Antragstellerin nach ihren aktuellen Einkünften zu Leistung von Raten auf die Verfahrenskosten nicht verpflichtet sei, hat es der Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht abgeholfen und sodann die Akte dem Senat vorgelegt. Der Berichterstatter hat die Sache zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen. Ihr steht gegen eine Änderung der VKH-Bewilligung wie vorliegend gegeben in Gestalt der Herabsetzung der Ratenzahlungsauflage aufgrund verschlechterter wirtschaftlicher Bedingungen ein eigenes Beschwerderecht nicht zu.
Die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO ausdrücklich nur nach Maßgabe dessen Abs. 3 anfechtbar. Danach findet jedoch allein – und zudem unter weiteren einschränkenden Voraussetzungen – eine Beschwerde der Landeskasse statt. Nach – soweit ersichtlich – in Schrifttum wie Rspr. ganz einhelliger Auffassung stellt die nachträgliche Aufhebung zunächst angeordneter Ratenzahlungen gem. § 120 Abs. 4 ZPO a.F. (entsprechend nunmehr § 120a ZPO) aufgrund ihrer ebenfalls dem kostenarmen Beteiligenden zugute kommenden Funktion einen (weitergehenden) Akt der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfebewilligung dar und ist insofern durch den dem Begünstigten beigeordneten Rechtsanwalt nicht anfechtbar (vgl. etwa Zöller/Geimer, ZPO, § 127 Rn 15 und 24; Müko-ZPO/Motzer, ZPO § 127 Rn 25; Prütting/Gehrlein/Volker/Zempel, ZPO § 127 Rn 27; Musielak10–Fischer, ZPO § 127 Rn 15; Stein/Jonas/Bork, ZPO § 127 Rn 13 a.E.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3.2.2000 – 5 WF 14/00, Rpfleger 2000, 339; OLG Schleswig, Beschl. v. 12.9.1996 – 9 W 104/96, JurBüro 1998, 92 f. = OLGR 1996, 331 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 24.4.1997, 14 WF 36/97, FamRZ 1997, 1283 f.; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4.1.2001 – 6 WF 87/00, OLGR 2001, 190 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.10.2011 – 8 WF 110/11, FamRZ 2012, 650 f.).
Etwas anderes folgt schließlich auch nicht daraus, dass dem beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten im Fall der Anordnung der vorläufigen Einstellung der Zahlungen wegen Kostendeckung gem. § 120 Abs. 3 ZPO richtigerweise eine Beschwerdebefugnis zuerkannt wird (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 14.12.2012 – 12 WF 244/12, FamRZ 2013, 1056 ff. = MDR 2013, 306 f. = NdsRpfl 2013, 85 f. = Rpfleger 2013, 277 f. = JurBüro 2013, 208 f. = NJW-RR 2013, 1082 f. = AGS 2013, 593 ff.). Denn die Einstellung der Ratenzahlungen wegen Kostendeckung gem. § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist keine Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe i.S.v. § 127 Abs. 2 S. 1 ZPO. Sie berührt – anders als z.B. Entscheidungen gem. § 120 Abs. 4 ZPO – nicht die Prozesskostenhilfe-Grundentscheidung (OLG Celle a.a.O. Rn 11).
AGS 10/2014, S. 481 - 482