In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das FamG hat es zu Recht abgelehnt, eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV festzusetzen. Diese steht dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht zu.
Die Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV für das Entstehen einer Terminsgebühr sind nicht erfüllt. Ein gerichtlicher Termin hat nicht stattgefunden. Zwischen den Verfahrensbevollmächtigten oder zwischen diesen und dem FamG sind auch keine Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens geführt worden.
Eine Terminsgebühr ist auch nicht nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entstanden. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gem. § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sie betrifft lediglich Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung. Dazu zählt das (isolierte) Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht (OLG Bremen MDR 2012, 1315; KG FamRZ 2011, 1978 [= AGS 2011, 324]; OLG Dresden – 21 WF 432/11; OLG Naumburg – 3 WF 182/11; OLG in Jena FamRZ 2012, 329 [= AGS 2012, 131]; OLG Rostock FamRZ 2012, 1581 [= AGS 2011, 588]; Hergenröder, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., Nr. 3104 VV Rn 6; Hartmann, KostG, 43. Aufl., Kap. X, VV 3104 Rn 16 "FamFG"). Denn in diesem Verfahren ist eine mündliche Verhandlung gerade nicht in dem Sinne vorgeschrieben, dass sie grundsätzlich stattfinden muss. Vielmehr bestimmt § 221 Abs. 1 FamFG lediglich, dass das Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern soll. Wie das OLG Bremen (a.a.O.), dem sich der Senat anschließt, darlegt, stellt die nach § 221 Abs. 1 FamFG durchzuführende mündlicher Erörterung keine notwendige Verhandlung i.S.d. § 128 Abs. 1 ZPO dar. Es ist auch die Zustimmung der Beteiligten für einen Verzicht auf die im Versorgungsausgleichsverfahren lediglich für den Regelfall vorgeschriebene mündliche Erörterung nicht zwingend erforderlich. Vielmehr bleibt die Durchführung eines Erörterungstermins dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts vorbehalten, das dabei insbesondere zu beachten hat, ob durch die Möglichkeit der Beteiligten zu lediglich schriftlicher Äußerung den Grundsätzen der Amtsermittlung und des rechtlichen Gehörs hinreichend Rechnung getragen wird. Daneben (so das OLG Bremen a.a.O.) wird das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen haben, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in einem Erörterungstermin eine Einigung der Beteiligten zu erwarten ist. Zur Vorbereitung seines Entschlusses, ob es mit oder ohne Erörterungstermin entscheiden will, kann es – in dem der Entscheidung des OLG Bremen zugrunde liegenden Fall ebenso wie im vorliegenden Fall geschehen – auch sachdienlich sein, bei den Beteiligten nachzufragen, ob sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Erörterung einverstanden sind.
An dieser Sachlage hat sich durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz v. 23.7.2013 (2. KostRMoG) nichts geändert. Zwar wurde die Vorbem. 3 Abs. 3 VV dahin geändert, dass dort das Entstehen der Terminsgebühr nicht mehr auf die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin beschränkt ist, sondern allgemein auf die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen abgestellt wird. Nr. 3104 VV wurde durch das 2. KostRMoG jedoch nicht geändert. Vielmehr verblieb es dort bei der Regelung, dass die Terminsgebühr (wenn ein Termin tatsächlich nicht stattfindet) auch dann entsteht, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Deshalb vertritt Hergenröder (a.a.O.) zu Recht weiterhin unter Berufung auf die vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG ergangenen oben genannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bremen, Dresden, Jena, Rostock und des KG die Auffassung, dass im Versorgungsausgleichsverfahren ohne die Durchführung eines Erörterungstermins keine Terminsgebühr entsteht.
Der Senat teilt nicht die in der Lit. teilweise vertretene Ansicht, dass FG-Familiensachen, in denen die Angelegenheit mit den Beteiligten mündlich erörtert werden soll, Verfahren mit einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung i.S.d. Nr. 3104 VV gleichzusetzen sind und diese Vorschrift entsprechend anzuwenden ist (so Wahlen/Onderka/N. Schneider in: Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., VV 3104 RVG Rn 23; Keske, in: Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl., Kapitel 17 Rn 218). Entgegen der Auffassung von Keske kann aus der Änderung der Vorbem. 3 VV gerade nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber damit die Vorschriften im FamFG, in denen die Angelegenheiten mit den Beteiligten mündlich erörtert werden soll, den Vorschriften, in denen eine mündliche Verhan...