Leitsatz (amtlich)
Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG entsteht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht, wenn das Familiengericht ohne Durchführung eines Erörterungstermins entscheidet, da § 221 Abs. 1 FamFG eine mündliche Verhandlung nicht vorschreibt.
Hieran hat sich durch das 2. KostRMoG nichts geändert.
Normenkette
FamFG § 221 Abs. 1; RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Hersbruck (Beschluss vom 06.06.2014; Aktenzeichen 03 F 538/13) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht - Hersbruck vom 6.6.2014 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. In einem Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG holte das AG - Familiengericht - Hersbruck Auskünfte ein, übersandte anschließend einen Entscheidungsentwurf und teilte mit, dass das Gericht beabsichtige, die Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu erlassen, sollten dagegen bis zu einer gesetzten Frist keine Einwände vorgebracht werden. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17.2.2014 ließ die Antragsgegnerin mitteilen, dass keine Einwände mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehen. Der Antragsteller hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.
Mit Beschluss vom 25.3.2014 hat das AG - Familiengericht - Hersbruck in der Sache entschieden, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Verfahrenswert auf 2.070 EUR festgesetzt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 7.4.2014 beantragt die Antragsgegnerin Kosten i.H.v. insgesamt 502,78 EUR festzusetzen. Diesen Betrag berechnet sie, indem sie eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr für ihren Verfahrensbevollmächtigten ansetzt. Der Antragsteller widersetzt sich der Bezahlung der Terminsgebühr. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6.6.2014 hat das AG - Familiengericht - Hersbruck die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 272,87 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Hierbei hat das AG nur die Verfahrensgebühr, die Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, nicht jedoch die Terminsgebühr berücksichtigt.
Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 30.6.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 1.7.2014, beim AG Hersbruck am 2.7.2014 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie begründet ihr Rechtsmittel damit, dass eine Terminsgebühr auch dann entstehe, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Demzufolge sei auch die Terminsgebühr nebst Mehrwertsteuer zu ersetzen.
II. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschlusses des AG - Familiengericht - Hersbruck vom 6.6.2014 findet gem. § 11 Abs. 1 RPflG, § 85 FamFG, § 104 Abs. 3 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 567 ff. ZPO statt. Die sofortige Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt. Da die Antragsgegnerin Festsetzung von weiteren 229,91 EUR begehrt, ist auch der Wert des Beschwerdegegenstandes gem. § 567 Abs. 2 ZPO (200 EUR) überschritten.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Familiengericht hat es zu Recht abgelehnt, eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG festzusetzen. Diese steht dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht zu.
Die Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 VV-RVG für das Entstehen einer Terminsgebühr sind nicht erfüllt. Ein gerichtlicher Termin hat nicht stattgefunden. Zwischen den Verfahrensbevollmächtigten oder zwischen diesen und dem Familiengericht sind auch keine Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens geführt worden.
Eine Terminsgebühr ist auch nicht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG entstanden. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gem. § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sie betrifft lediglich Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung. Dazu zählt das (isolierte) Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht (OLG Bremen MDR 2012, 1315; KG FamRZ 2011, 1978; OLG Dresden, 21 WF 432/11, juris; OLG Naumburg 3 WF 182/11, juris; OLG in Jena FamRZ 2012, 329; OLG Rostock FamRZ 2012, 1581; Hergenröder in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., Nr. 3104 VV Rz. 6; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., Kap. X, VV 3104 Rz. 16 "FamFG"). Denn in diesem Verfahren ist eine mündliche Verhandlung gerade nicht in dem Sinne vorgeschrieben, dass sie grundsätzlich stattfinden muss. Vielmehr bestimmt § 221 Abs. 1 FamFG lediglich, dass das Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern soll. Wie das OLG Bremen (a.a.O.), dem sich ...