Verfahrensgang

AG Kempen (Aktenzeichen 18 F 692/18)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der am 04.06.20120 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kempen teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Kempen vom 06.01.2020 sind vom Antragsteller 571,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 09.03.2020 an die Antragsgegnerin zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Beschwerdewert: bis 1000,00 EUR

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am 04.06.2020 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts (Rechtspfleger) ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Das Familiengericht hat zu Unrecht eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG festgesetzt. Diese steht der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht zu.

Die Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 VV-RVG für das Entstehen einer Terminsgebühr sind nicht erfüllt. Ein gerichtlicher Termin hat nicht stattgefunden.

Eine Terminsgebühr ist auch nicht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG entstanden. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 ZPO oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.

Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sie betrifft lediglich Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung. Dazu zählt das (isolierte) Verfahren über den Versorgungsausgleich nach der vom Senat geteilten herrschenden Auffassung nicht (vgl. nur OLG Jena, Beschluss vom 19.09.2011, BeckRS 2011,24360; KG Berlin, Beschluss vom 26.05.2011, BeckRS 2011, 14594; OLG Rostock, Beschluss vom 22.09.2011, BeckRS 2012, 02350; OLG Dresden, Beschluss vom 26.07.2012, BeckRS 2012, 17457; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2014, BeckRS 2014, 16431; Riedel-Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, Rn. 7 zu 3104 VV-RVG).

Darauf, dass nach überwiegender Ansicht Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1VV-RVG auf Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohnehin nicht anwendbar ist, da es dort keine mündlichen Verhandlungen, sondern nur Erörterungstermine und auch kein Einverständnis der Beteiligten mit einer schriftlichen Entscheidung gibt (vgl. nur OLG Hamm FamRZ 2018, 377 und Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 24. Aufl. 2019, Rn. 33 zu Nr. 3104 RVG-VV, mit weiteren Nachweisen), kommt es hier nicht an.

In (isolierten) Verfahren über den Versorgungsausgleich ist eine mündliche Verhandlung gerade nicht in dem Sinne vorgeschrieben, dass sie grundsätzlich stattfinden muss. Vielmehr bestimmt § 221 Abs. 1 FamFG lediglich, dass das Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern soll. Die nach § 221 Abs. 1 FamFG durchzuführende mündlicher Erörterung ist keine notwendige Verhandlung im Sinne des § 128 Abs. 1 ZPO. Es ist auch die Zustimmung der Beteiligten für einen Verzicht auf die im Versorgungsausgleichsverfahren lediglich für den Regelfall vorgesehene mündliche Erörterung nicht zwingend erforderlich. Vielmehr bleibt die Durchführung eines Erörterungstermins dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts vorbehalten. Im Rahmen der Ausübung des Ermessens kann es - wie im vorliegenden Fall geschehen - auch sachdienlich sein, bei den Beteiligten nachzufragen, ob sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Erörterung einverstanden sind.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG. Zwar wurde diese Bestimmung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013 (2. KostRMoG) dahin geändert, dass dort das Entstehen der Terminsgebühr nicht mehr auf die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin beschränkt ist, sondern allgemein auf die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen abgestellt wird. Nr. 3104 VV-RVG wurde durch das 2. KostRMoG allerdings nicht geändert. Vielmehr verblieb es dort bei der Regelung, dass eine fiktive Terminsgebühr nur in einem Verfahren entsteht, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 15151540

NZFam 2020, 928

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