Die Beschwerde ist unbegründet.

Das ArbG hat es zu Recht abgelehnt, die in Ansatz gebrachten Reisekosten des Geschäftsführers der Beklagten festzusetzen.

1. Die unterlegene Partei hat dem Gegner gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind. Hierzu gehören auch Reisekosten der Partei, wenn sie in der konkreten Lage die Kosten verursachende Reise vernünftigerweise als sachdienlich ansehen darf, wobei es auf die konkreten objektiven Umstände ankommt (BAG NZA 2004, 398). Hat das Gericht das persönliche Erscheinen zu einem Termin angeordnet, sind die notwendigen Reisekosten grundsätzlich erstattungsfähig. Wird die Reise allerdings von einem anderen Ort als dem in der Ladung angegebenen angetreten, hat die Partei dies dem Gericht vor Antritt der Reise anzuzeigen (Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91 Rn 13 "Reisekosten der Partei"). Verletzt die Partei diese Anzeigeobliegenheit, können die Reisekosten nur erstattet werden, wenn das Gericht die Anordnung des persönlichen Erscheinens auch in Kenntnis der zusätzlich entstehenden Reisekosten aufrechterhalten hätte (LG Bonn, Beschl. v. 1.2.2000 – 8 T 270/99, MDR 2000, 479).

2. Im vorliegenden Fall steht der begehrten Festsetzung der Reisekosten bereits entgegen, dass der angereiste Geschäftsführer der Beklagten Herr H. zum Termin nicht geladen worden war. Die Geschäftsstelle des ArbG hatte vielmehr in Ausführung der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien die weitere Geschäftsführerin der Beklagten Frau A. P. unter der Geschäftsadresse der Beklagten geladen. Vor allem jedoch kommt eine Erstattung der Reisekosten nicht in Betracht, weil der angereiste Geschäftsführer vor dem Antritt der Reise nicht mitgeteilt hatte, dass er statt der geladenen Geschäftsführerin zum Termin erscheinen und von L. aus anreisen werde, und nicht angenommen werden kann, das Gericht hätte gleichwohl auf dem persönlichen Erscheinen des Geschäftsführers Herrn H. bestanden. Hiergegen spricht nicht nur die weite Entfernung zwischen L. und dem Gerichtssitz, sondern vor allem der Umstand, dass mit Frau P. eine weitere – ohnehin geladene – Geschäftsführerin zur Verfügung stand. Zudem hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bereits zuvor die Aufhebung einer vorherigen Anordnung des persönlichen Erscheinens der Beklagten mit der Erklärung beantragt, er sei im Wesentlichen mit dem Sachverhalt vertraut, worauf das Gericht auf die Vertretungsregelung des § 141 Abs. 3 ZPO hinwies; ein derartiges Vorgehen hätte auch bei einer Anzeige des anreisenden Geschäftsführers von dem auswärtigen Reiseantritt nahegelegen.

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