Leitsatz
Wird eine Abstammungssache nach §§ 179 Abs. 1 S. 2, 237 Abs. 3 FamFG mit einem Verfahren auf Unterhalt verbunden, so kann die Kostenentscheidung, soweit sie auf das Abstammungsverfahren entfällt, mit der Beschwerde angefochten werden.
KG, Beschl. v. 26.8.2015 – 3 WF 120/15
1 Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte die Feststellung beantragt, ihr Kind stamme von dem Beteiligten zu 2) ab, und hat mit diesem im Juni 2014 beim FamG anhängig gemachten Verfahren einen Antrag auf Zahlung des Mindestunterhalts ab Geburt des Kindes verbunden. Sie behauptet – von dem Beteiligten zu 2) mit Nichtwissen bestritten – in der gesetzlichen Empfängniszeit ausschließlich mit dem Beteiligten zu 2) geschlechtlich verkehrt zu haben. Nach Einholung eines Abstammungsgutachtens, das die Vaterschaft des Beteiligten zu 2) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als praktisch erwiesen ansieht, hat der Beteiligte zu 2) seine Vaterschaft außergerichtlich anerkannt. Auf den Hinweis des FamG, dass die Antragstellerin hinsichtlich des Unterhaltsantrages nicht aktivlegitimiert sei, hat die Antragstellerin diesen zurückgenommen und das Abstammungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hinsichtlich der Kosten des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens weist der Beteiligte zu 2) darauf hin, dass er –unstreitig – vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens der Antragstellerin angeboten habe, ein Abstammungsgutachten in Auftrag zu geben und dies bereits bezahlt habe. Die Antragstellerin habe aber unstreitig ihre Mitwirkung verweigert.
Mit Beschluss hat das FamG die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der Antragstellerin zu 46 % und dem Beteiligten zu 2) zu 54 %, die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) der Antragstellerin zu 65 % auferlegt; im Übrigen sollten die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Dabei ist das FamG unter Zugrundelegung eines Verfahrenswerts von 6.612,50 EUR (Abstammungsverfahren 2.000,00 EUR, Unterhaltsverfahren 4.612,50 EUR; entgegen § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG) davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Abstammungsverfahrens die Antragstellerin die Gerichtsgebühren und der Beteiligte zu 2) die Auslagen (Kosten des Gutachtens in Höhe von 567,63 EUR) zu tragen habe. Ihre außergerichtlichen Kosten sollten die Antragstellerin und der Beteiligte zu 2) selbst tragen. Hinsichtlich des Unterhaltsverfahrens sollte die Antragstellerin sämtliche Kosten allein tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beteiligte zu 2) gegen die Auferlegung der Auslagen für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren und meint, dass die Kosten des Abstammungsgutachtens der Antragstellerin aufzuerlegen seien, weil diese sich einer außergerichtlichen Begutachtung verweigert habe. Er habe berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft haben dürfen, weil die Antragstellerin – unstreitig – als Prostituierte gearbeitet und in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr auch mit anderen Männern gehabt habe.
2 Aus den Gründen
Die "sofortige Beschwerde” des Beteiligten zu 2) ist als Beschwerde gem. den §§ 58 ff. FamFG zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg."
Die angefochtene Kostenentscheidung ist in einem Verfahren ergangen, in dem eine Unterhaltssache mit einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren verbunden war (§ 179 Abs. 1 S. 2 FamFG). Trotz dieser Verbindung handelt es sich im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensvorschriften um selbstständige Verfahren, auf die das jeweils geltende Verfahrensrecht Anwendung findet, mithin auf die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung in der Abstammungssache das Verfahrensrecht der §§ 58 ff. FamFG (Bömelburg, in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 237 Rn 3; Lorenz, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 237 FamFG Rn 1).
Der Beteiligte zu 2) hat in zulässiger Weise seine Beschwerde auf einen Teil der Kostenentscheidung beschränkt, der auf das Abstammungsverfahren entfällt. Teile einer Kostenmischentscheidung sind isoliert anfechtbar, auch wenn sich die isolierte Anfechtung lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung auswirkt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.2.2007 – XII ZB 165/06). Der isolierten Anfechtung eines Teils einer einheitlichen Kostenentscheidung steht nicht entgegen, dass dies zu einer Aufgliederung der angefochtenen Kostenentscheidung führt. Das Beschwerdegericht ist regelmäßig in der Lage, den angefochtenen Teil von dem übrigen Teil der einheitlichen Kostenentscheidung abzugrenzen und eine gegebenenfalls abweichende Bewertung des angefochtenen Teils bei der Bemessung einer neuen einheitlichen Kostenentscheidung zu berücksichtigen (BGH a.a.O.). Auch die dadurch entstehende Gefahr einer Doppelanfechtung im Wege der Beschwerde einerseits und der sofortigen Beschwerde andererseits kann nicht dazu führen, einer Partei das Rechtsmittel zu nehmen, das ihr nach dem Willen des Gesetzgebers zustehen soll (BGH a.a.O. für Berufung und Beschwerde). Diese vom BGH entwickelten Grundsätze gelten nicht nur ...