1. Die Beschwerde ist gem. § 56 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist innerhalb der zweiwöchigen Frist der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt und der Wert des Beschwerdegegenstandes – hier die streitbefangene Einigungsgebühr in Höhe von brutto 224,91 EUR – übersteigt den gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 RVG erforderlichen Betrag von 200,00 EUR.
2. Die Beschwerde hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Dies beruht allerdings allein auf der hier amtswegig vorzunehmenden Herabsetzung des amtsgerichtlich mit 3.000,00 EUR festgesetzten Wertes für die Elternvereinbarung im Anhörungstermin auf 1.500 EUR (dazu nachfolgend b.), nicht jedoch auf der von der Landeskasse vertretenen Verneinung des Entstehens einer Einigungsgebühr (dazu nachfolgend a.).
a) Die gem. § 56 RVG zulässige Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten gegen die seinen Festsetzungsantrag teilweise zurückweisende Entscheidung des Urkundsbeamten eröffnete dem AG die Möglichkeit, die Gebührenfestsetzung gegenüber der Landeskasse zu ändern.
Zumindest im Ergebnis zutreffend ist das AG dabei davon ausgegangen, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern im vorliegenden Verfahren eine Einigungsgebühr verdient haben.
aa) Allein durch die von den Eltern im Termin erklärte Zustimmung zum Vorschlag des Gerichts, einen Umgangspfleger für die Besuchskontakte zwischen Vater und Sohn zu bestellen, wäre diese Einigungsgebühr indes noch nicht angefallen.
Für eine Einigung i.S.v. Nr. 1000 VV ist ein Einvernehmen über einen sachlich-rechtlichen Streitpunkt erforderlich. Dies kann sich auch auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, für welchen ein Zwischenvergleich geschlossen wird. Soweit die Vereinbarung aber nur eine Zwischenlösung bringt, die für sich noch keine Beilegung des Rechtsstreits oder eines Teils darstellt, sondern die nur eine vorläufige Einigung erzielt, entsteht keine Einigungsgebühr (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 31.7.2012 – 10 WF 218/12). Etwas anderes gilt, wenn die Zwischeneinigung bereits eine praktisch dauerhafte oder gar eine endgültige Regelung eines Teils des gesamten Streits herbeiführt. Dies ist bei der bloßen Einigung über die Einsetzung eines Umgangspflegers nicht der Fall, weil hiermit allein eine Verständigung über die weitere Verfahrensweise herbeigeführt wurde, ohne in der Sache eine Umgangsregelung herbeizuführen. Der Umgangspfleger hat die Aufgabe, einen zwischen den Kindeseltern vereinbarten bzw. einen gerichtlich angeordneten Umgang umzusetzen. Im Grundsatz kommt die Tätigkeit eines Umgangspflegers erst dann zum Tragen, wenn Umgangskontakte vom Umgangspfleger umgesetzt oder angebahnt werden sollen. Dies ändert nichts daran, dass die Kindeseltern eine Einigung über den Umgang als solchen nicht getroffen haben und somit keine Einigungsgebühr anfallen kann (vgl. OLG Celle a.a.O.).
bb) Eine Einigung über einen sachlich-rechtlichen Streitpunkt i.S.v. Nr. 1000 VV ist jedoch in der Absprache der Eltern zu sehen, dass zwischen der Tochter und dem Vater bis auf weiteres keine Umgangskontakte stattfinden sollen.
Aufgrund dieser Erklärung hat der Kindesvater deutlich gemacht, an seinem Antrag auf Regelung des Umgangs nicht festzuhalten. Die Kindesmutter stellt hierdurch ihrerseits klar, nicht weiter den Ausschluss des Umgangs zwischen Vater und Tochter zu begehren. Dies entspricht einem Zwischenvergleich der Kindeseltern, durch den der Umgang zwischen Vater und Tochter bis zu einer anderweitigen Vereinbarung zwischen den Kindeseltern oder einer gerichtlich abweichenden Entscheidung geregelt wird. Die Beteiligten haben somit eine vorläufige, auf einen bestimmten Zeitraum bezogene Regelung in der Sache vereinbart.
b) Allerdings ist der Tatsache, dass es sich bei der Vereinbarung lediglich um einen Zwischenvergleich handelt, bei der Festsetzung des Geschäftswertes für diesen Vergleich Rechnung zu tragen. Auch unter Berücksichtigung der vom AG in der Nichtabhilfeentscheidung v. 17.6.2014 zur Wertbeschwerde angegebenen Gründe eines komplexen und jahrelang konfliktbeladenen Verfahrens hält der Senat einen Wert von 1.500,00 EUR für ausreichend und angemessen. Die geänderte Wertfestsetzung orientiert sich an dem Wert für ein einstweiliges Anordnungsverfahren, vgl. §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Die entsprechende Heranziehung dieser Wertvorschrift auf die vorliegende Konstellation erscheint sachgerecht, weil es sich sowohl bei einer einstweiligen Anordnung als auch bei einem Zwischenvergleich um vorläufige Regelungen handelt.
AGS 10/2015, S. 446 - 448