Zu Recht hat die Rechtspflegerin des LG die erstinstanzlich im Hauptsacheverfahren vor bzw. nach der Zurückverweisung entstandenen Verfahrensgebühren nach Nr. 3100 VV einerseits für die zunächst tätig gewordenen Rechtsanwälte … Dr. D. pp., andererseits für die späteren Rechtsanwälte S. nur einmal berücksichtigt.
1. Vorauszuschicken ist, dass im Falle der Zurückverweisung eines Rechtsstreits das weitere Verfahren gem. § 21 Abs. 1 RVG gebührenrechtlich als neuer Rechtszug gilt, so dass auch eine neue Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV entsteht.
2. Eine Anrechnung der vor Zurückverweisung entstandenen Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 6 VV auf die nach Zurückverweisung angefallene Verfahrensgebühr kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Die Anrechnungsvorschrift Vorbem. 3 Abs. 6 VV bestimmt zwar, dass, soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war, die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen ist.
Vorausgesetzt ist hier wie bei weiteren vergleichbaren Anrechnungsvorschriften (vgl. Vorbem. 3 Abs. 5 VV: selbstständiges Beweisverfahren/Rechtsstreit, Anm. zu Nr. 3100 VV, Abs. 2: Urkunden-/Nachverfahren) allerdings, dass ein- und derselbe Rechtsanwalt die Gebühren verdient hat (BGH, Beschl. v. 27.8.2014 – VII ZB 8/14, NJW 2014, 795 ff. [= AGS 2014, 538]). Hat eine Partei – wie hier der Kläger – im Berufungsverfahren bzw. nach Zurückverweisung einen neuen Rechtsanwalt beauftragt, erhält dieser die für ihn entstandene Verfahrensgebühr ohne Anrechnung (vgl. BGH, Beschl. v. 10.12.2009 – VII ZB 41/09 = JurBüro 2010, 1890 f. [= AGS 2010, 52]).
Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschriften ist es nämlich, dass der Rechtsanwalt in den einschlägigen Fällen beim Übergang in das neue gerichtliche Verfahren bereits mit der Sache vertraut ist. Demgegenüber muss sich ein neuer Rechtsanwalt erst einarbeiten. Diese Mehrarbeit rechtfertigt die Geltendmachung beider Verfahrensgebühren in voller Höhe (BGH a.a.O.).
3. Davon zu trennen ist die Frage, ob der Prozessgegner die durch den Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten erstatten muss; diese Frage ist im vorliegenden Fall zu verneinen.
Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO kann die nach der Kostengrundentscheidung erstattungs- oder ausgleichsberechtigte Partei Erstattung ihrer Auslagen verlangen, wenn und soweit diese zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Zu den Mehrkosten bei einem Anwaltswechsel bestimmt § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO, dass diese nur erstattungsfähig sind, wenn der Anwaltswechsel notwendig war. In diesen Regelungen kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass es den Prozessparteien obliegt, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung der berechtigten Belange einer wirtschaftlich und verständig denkenden Partei vereinbaren lässt. Diese Verpflichtung folgt aus dem Prozessrechtsverhältnis und beherrscht als Ausfluss von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (BGH NJW 2007, 2257 f. m.w.N. [= AGS 2007, 541]; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.7.2015 – 9 W 14/15).
Da der Kläger trotz mehrfachen Hinweises auf die Regelung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO nichts dazu dargetan hat, dass er sich im Berufungsverfahren und nach Zurückverweisung von einem anderen Anwalt vertreten lassen musste, kommt eine Erstattungsfähigkeit der durch den Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten nicht in Betracht.
Der Kläger beruft sich auch ohne Erfolg auf den Beschl. d. BGH v. 10.12.2009 – VII ZB 41/09 (JurBüro 2010, 1890 f. [= AGS 2010, 52]). Der BGH hat hier zwar entschieden, dass eine Partei trotz der Verpflichtung, die Kosten niedrig zu halten, nach dem Abschluss der vorgerichtlichen Tätigkeit den Anwalt wechseln kann, ohne dass sie sich die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen muss. Dies hat seine Ursache jedoch darin, dass in diesem Fall – anders als vorliegend – der Anwendungsbereich des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO gar nicht eröffnet war, weil die vorprozessual angefallenen Anwaltsgebühren nicht zu den Kosten des Rechtsstreits zählen und daher auch nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung gem. §§ 103 ff. ZPO sein können; § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt nur für einen Anwaltswechsel innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und nicht für einen Anwaltswechsel vor dem Übergang in ein solches (vgl. BGH a.a.O.).
In seiner weiteren Entscheidung v. 27.8.2014 – VII ZB 8/14 [= AGS 2014, 538] zu einem Anwaltswechsel zwischen selbstständigem Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren hat sich der BGH demgegenüber nicht zu der Frage festlegen müssen, ob § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO in einem solchen Fall die Prüfung erfordere, dass dieser Anwaltswechsel notwendig gewesen sei, was jedoch in der Rspr. der Oberlandesgerichte ganz überwiegend vertreten werde (vgl. BGH NJW 2014, 3518 ff. m.w.N. [= AGS 2014, 538]; weiterhin OLG Köln...